Prof. Dr. Volker Wahrendorf
Rz. 95
Neben der Zulassung als die häufigst vorkommende Rechtsform, an der vertragsärztlichen Versorgung teilzunehmen, steht die Ermächtigung als weitere Teilnahmeform. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ermächtigung werden nicht selbst in § 95 Abs. 4 geregelt (vgl. Pawlita, in: jurisPk-SGB V, § 95 Rz. 302). Die Rechtsgrundlagen für eine Ermächtigung eines Arztes oder Zahnarztes, eines Psychotherapeuten oder einer ermächtigten Einrichtung ergeben sich aus den §§ 116, 116a, 117, 118, 118a, 119, 119a, 119b, dem Bundesmantelvertrag-Ärzte (3. Abschnitt §§ 4 bis 8), den Zulassungsverordnungen nach § 98 und für Psychotherapeuten aus den Abs. 11, 11a und 11b der Vorschrift. Aus Abs. 4 Satz 1 ergibt sich die Versorgungspflicht der persönlich ermächtigten Leistungserbringer. Abs. 4 Satz 2 ordnet die Verbindlichkeit der Vertragsnormen an. Mit der Ermächtigung werden die Leistungserbringer Mitglied der jeweils zuständigen KV. Die Versorgungspflicht ist jeweils beschränkt auf den Inhalt des Ermächtigungsbeschlusses.
Nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Ärzte-ZV können die Zulassungsausschüsse über den Kreis der zugelassenen Ärzte hinaus weitere Ärzte, insbesondere in Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, stationären Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation oder in besonderen Fällen Einrichtungen zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung ermächtigen, sofern dies notwendig ist, um
a) eine bestehende oder unmittelbar drohende Unterversorgung nach § 100 Abs. 1 abzuwenden oder einen nach § 100 Abs. 3 festgestellten zusätzlichen lokalen Versorgungsbedarf zu decken oder
b) einen begrenzten Personenkreis zu versorgen, beispielsweise Rehabilitanden in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation oder Beschäftigte eines abgelegenen oder vorübergehenden Betriebes.
Diese Ermächtigungen beruhen auf der Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung der Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung und die Notwendigkeit einer Ermächtigung wird vom Zulassungsausschuss in jedem Einzelfall vorab geprüft.
Rz. 96
Darüber hinaus haben Ärzte mit einer für die Behandlung abgeschlossenen Weiterbildung sowie psychosoziale Einrichtungen mit einer fachlich-medizinischen ständigen Leitung einen Rechtsanspruch, auf ihren Antrag hin durch den Zulassungsausschuss ermächtigt zu werden (vgl. "sind zu ermächtigen" in § 31 Abs. 1 Satz 2 Ärzte-ZV), um die ambulante psychotherapeutische und psychiatrische Versorgung von Empfängern laufender Leistungen nach § 2 Asylbewerberleistungsgesetz durchzuführen, die Folter, Vergewaltigung und sonstige schwere Formen psychischer oder sexueller Gewalt erlitten haben.
Rz. 97
Nach § 31 Abs. 3 können die KVen, falls dies aus den unter a) und b) genannten Gründen notwendig ist, auch Ärzte, die keine deutsche Approbation besitzen, zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung ermächtigen, soweit diesen Ärzten von der zuständigen deutschen Behörde eine Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs erteilt worden ist. Aufgrund des § 31 Abs. 5 Ärzte-ZV i. V. m. § 8 BMV-Ä werden Ärzte, die als Angehörige eines der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften nach Maßgabe des Titels 2 der Richtlinie 2005/36/EG v. 7.9.2005 ärztliche Leistungen ohne Begründung einer Niederlassung in Deutschland (Dienstleistungen) erbringen wollen, auf ihren Antrag von den Zulassungsausschüssen des Bereichs, in dem die Leistungen durchgeführt werden sollen, hierzu ermächtigt, wenn
- der Antragsteller aufgrund einer Anzeige an die zuständige deutsche Behörde in Deutschland berechtigt ist, als Dienstleistungserbringer i. S. des Artikels 57 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) vorübergehend den ärztlichen Beruf im Geltungsbereich der Bundesärzteordnung auszuüben,
- der Antragsteller die persönlichen Voraussetzungen erfüllt, die ein Vertragsarzt nach seinem Berufsrecht, den Bestimmungen des BMV-Ä und den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses erfüllen muss, um die gleichen Leistungen zu erbringen,
- in der Person des Antragstellers keine Gründe vorliegen, die bei einem Vertragsarzt die Entziehung der Zulassung zur Folge haben würden,
- die Dienstleistungen, welche der Antragsteller erbringen will, Gegenstand der vertragsärztlichen Versorgung nach § 73 Abs. 2 sind,
- die Dienstleistungen, welche der Antragsteller erbringen will, nicht einem Gebiet zuzuordnen sind, für das nach Maßgabe der Bedarfsplanungs-Richtlinie eine Zulassungssperre besteht.
Der Arzt eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Gemeinschaften unterliegt damit, wenn er im Bundesgebiet vertragsärztlich tätig werden will, denselben Bedingungen wie der Vertragsarzt. Das gilt auch für die Dienstleistungen, die von der Qualitätssicherung nach § 135 Abs. 2 abhängen. Hier muss der ausländische Arzt ggf. Zeugnisse vorlegen, aus denen hervorgeht, dass er die geforderten Qualitätsvoraussetzungen erfüllt (vgl. § 8 Abs. 2 BMV-Ä). Die Ermächtigung berechtigt den Arzt zur Erbringung de...