Prof. Dr. Volker Wahrendorf
0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift ist durch Art. 1 GRG v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) eingeführt worden und am 1.1.1989 mit dem SGB V in Kraft getreten. Durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch v. 20.12.1991 (BGBl. I S. 2325) sind Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Nr. 14 mit Wirkung zum 1.1.1992 geändert worden.
Aufgrund des GSG v. 21.12.1992 (BGBl. I S. 2266) sind mit Wirkung zum 1.1.1993 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 8 bis 11, Nr. 14 und 15 geändert sowie Abs. 2 Nr. 13 neu gefasst worden. Mit dem EWR-Ausführungsgesetz v. 27.4.1993 (BGBl. I. S. 512) ist Abs. 2 Nr. 14 zum 1.1.1994 (vgl. Bekanntmachung v. 16.12.1993, BGBl. I S. 2436) geändert worden.
Durch das Vertragsarztrechtsänderungsgesetz (VÄndG) v. 22.12.2006 (BGBl. I S. 3439) sind mit Wirkung zum 1.1.2007 im Abs. 2 die Nr. 4, 6, 10 und 13 geändert und die Nr. 12 aufgehoben worden; die Nr. 13a ist neu eingefügt worden.
Abs. 2 Nr. 14 wurde durch Art. 38 Nr. 2 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen der Heilberufe v. 2.12.2007 (BGBl. I S. 2686) mit Wirkung zum 7.12.2007 hinsichtlich der in Bezug genommenen Vorschriften geändert.
Abs. 2 Nr. 11 wurde durch Art. 6 Nr. 17 des Gesetzes zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-Weiterentwicklungsgesetz) v. 28.5.2008 (BGBl. I S. 874) mit Wirkung zum 1.7.2008 geändert.
Durch Art. 1 Nr. 33 des Gesetzes zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstrukturgesetz – GKV-VStG) v. 22.12.2011 (BGBl. I S. 2983) wurde mit Wirkung zum 1.1.2012 Abs. 2 Nr. 12 geändert und Abs. 3 angefügt.
Durch Art. 1 Nr. 29 des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz – GVWG) v. 11.7.2021 (BGBl. I S. 2754) wurden mit Wirkung zum 20.7.2021 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 12 geändert.
1 Allgemeines
Rz. 1a
Die Zulassungsverordnungen – es gibt sie für Vertragsärzte einschließlich Psychotherapeuten (Ärzte-ZV) und für Vertragszahnärzte (Zahnärzte-ZV) – sind Rechtsverordnungen, die nach Abs. 1 Satz 2 vom Bundesministerium für Gesundheit mit Zustimmung des Bundesrates erlassen werden. Der Erlass ist zwingend, steht also nicht zur Disposition des BMG. Inhaltlich sind beide Verordnungen weitgehend gleich; Abweichungen gibt es dort, wo es wegen bestehender Unterschiede zwischen Ärzten/Psychotherapeuten und Zahnärzten sachlich geboten ist. Die Zulassungsverordnungen konkretisieren den gesetzlichen Auftrag, der sich aus Abs. 2 Nr. 1 bis 15 ergibt. Im Zusammenhang mit dem GSG sind die beiden Zulassungsverordnungen inhaltlich den Gesetzesvorgaben angepasst worden, und die gesetzliche Gliederung ist in etwa identisch mit der Reihenfolge in den Rechtsverordnungen. Die Ärzte-ZV gilt für zugelassene und ermächtigte Ärzte und zugelassene Psychotherapeuten, für Psychotherapeuten und dort angestellte Psychotherapeuten, für medizinische Versorgungszentren und die dort angestellten Ärzte und Psychotherapeuten sowie für die bei Vertragsärzten angestellten Ärzte und Psychotherapeuten. Die Zahnärzte-ZV gilt für zugelassene Zahnärzte, medizinische Versorgungszentren und die dort und bei den Vertragszahnärzten angestellten Zahnärzte.
Rz. 2
Die Verordnungen regeln das Nähere über die Teilnahme an der vertrags(zahn)ärztlichen Versorgung, mithin auch die Einzelheiten des verwaltungsmäßigen Zulassungs- und des Ermächtigungsverfahrens. Außerdem enthalten sie Bestimmungen über die Bedarfsplanung zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung, über Unterversorgung und zu Zulassungsbeschränkungen bei Überversorgung. Die in § 70 Abs. 2 geforderte Gleichmäßigkeit der Versorgung der Versicherten wird, soweit sie sich auf die Quantität der Vertragsärzte/Psychotherapeuten und -Zahnärzte bezieht, im Wesentlichen durch Umsetzung der Vorschriften der Zulassungsverordnungen realisiert.
Ab 1.1.2007 sind die ambulanten Versorgungsstrukturen, Empfehlungen des 107. Deutschen Ärztetages 2004, des Deutschen Zahnärztetages 2004 und des 7. Deutschen Psychotherapeutentages 2006 folgend, weiter flexibilisiert worden. Der Gesetzgeber hat die durch die neuen (Muster-)Berufsordnungen geschaffenen Freiräume für die Berufsausübung der niedergelassenen Ärzte, Zahnärzte und Psychotherapeuten zum Anlass genommen, den § 98 und die darauf gründenden Zulassungsverordnungen für die vertrags(zahn)ärztliche Versorgung entsprechend weiterzuentwickeln. Die Ärzte-ZV und die Zahnärzte-ZV datieren v. 28.5.1957 (BGBl. I S. 572) i. d. F. des Art. 22 GKV-WSG, gültig ab 1.4.2007. Aktuell liegt ein Referentenentwurf des BMG einer Verordnung zur Änderung der Ärzte-ZV und der Zahnärzte-ZV vor (Stand: 12.12.2022).
2 Rechtspraxis
2.1 Verwaltungsablauf
Rz. 3
Das Gesetz gibt in Abs. 2 den Pflichtinhalt der Zulassungsverordnungen konkret vor: Dies gilt für die Organisation der Zulassungseinrichtungen; die Regelungen in Abs. 2 Nr. 1 bis 4 beschreiben diesen Pflichtinhalt der Zulassungsverordnungen und ergänzen insoweit die §§ 96 (Zulassungsaussc...