Die Bestellung als Steuerbevollmächtigter erfolgt durch Aushändigung der Berufsurkunde durch die Oberfinanzdirektion und die Bestellung als Steuerberater durch Aushändigung der Berufsurkunde durch die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde des Landes, in dem sich jeweils die berufliche Niederlassung befindet.

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