§ 10 Bewertungsgrundsatz
(1) Bei Bewertungen ist, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, der Preis anzusetzen, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen.
(2) Als persönliche Verhältnisse sind auch Verfügungsbeschränkungen anzusehen, die in der Person des Steuerpflichtigen oder eines Rechtsvorgängers begründet sind. Das gilt insbesondere für Verfügungsbeschränkungen, die auf letztwilligen Anordnungen beruhen.
a) Grundaussagen und historische Daten der Vorschrift
Rz. 27
§ 10 BewG-DDR entspricht § 10 RBewG 1935 und damit § 9 BewG 1965. Auch wenn in § 10 BewG-DDR nicht vom "gemeinen Wert", wie in § 9 BewG 1965 die Rede ist, ergibt sich aus der Vorgabe, wonach der Preis anzusetzen ist, der "im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgut bei einer Veräußerung zu erzielen wäre", der gemeine Wert im Sinne des § 9 BewG (§ 9 Abs. 2 Satz 1 BewG). In soweit kann daher in vollem Umfang auf die Kommentierung zu § 9 BewG verwiesen werden.
b) "persönliche Verhältnisse"
Rz. 28
§ 10 Abs. 1 Satz 3 BewG-DDR sieht genauso wie § 9 Abs. 2 Satz 3 BewG 1965 vor, dass ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse nicht zu berücksichtigen sind.
Rz. 29
§ 10 Abs. 2 BewG-DDR definiert ebenso wie § 9 Abs. 3 BewG 1965 als persönliche Verhältnisse auch Verfügungsbeschränkungen, die in der Person des Steuerpflichtigen oder eines Rechtsvorgängers begründet sind.
Rz. 30
Daher kann auch insoweit in vollem Umfang auf die Kommentierung zu § 9 BewG 1965 verwiesen werden.
c) Anwendungsbereich
Rz. 31
§ 33 RBewDV sieht für die Bewertung bebauter Grundstücke vor, dass Mietwohngrundstücke und gemischt genutzte Grundstücke mit einem Vielfachen der Jahresrohmiete zu bewerten sind. Alle übrigen bebauten Grundstücke sind mit dem gemeinen Wert nach § 10 BewG zu bewerten (§ 33 Abs. 2 Satz 1 RBewDV).
Rz. 32
Darüber hinaus bestimmt § 33 Abs. 3 RBewDV, dass auch für alle anderen Grundstücke, bei denen sich ausnahmsweise die Rohmiete nur schwer ermitteln oder schätzen lässt, die Bewertung mit dem gemeinen Wert zu erfolgen hat.
d) Durchführung der Einheitsbewertung mit dem gemeinen Wert
Rz. 33
Da § 129 Abs. 1 BewG auf die Einheitswerte nach den Wertverhältnissen auf den 1.1.1935 abstellt und nach § 129 Abs. 2 BewG ausdrücklich die §§ 68–94 BewG 1965 keine Anwendung finden, sind die §§ 83 ff. BewG für das Sachwertverfahren im Rahmen der Wertermittlung nach § 10 BewG-DDR nicht direkt und auch nicht analog anwendbar.
Rz. 34
Daher ist für die Wertermittlung eine Schätzung nach § 162 Abs. 1 AO des am freien Markt erzielbaren Einzelveräußerungspreises durchzuführen. Für diese Schätzung kann allerdings auf die Grundzüge des Sachwertverfahrens in Anlehnung an die Regelung der §§ 83 ff. BewG zurückgegriffen werden.
Rz. 35
Für denkmalgeschützte Gebäude kommt eine Wertermittlung entsprechend den Regelungen im Denkmalerlass in Betracht, wonach auf der Grundlage des Bodenwerts und des Gebäudewerts die durchschnittlichen Herstellungskosten für vergleichbare Objekte auf den Stichtag 1.1.1935 zugrunde gelegt werden.
Rz. 36
Im Ergebnis sind daher die Quadratmeterpreise 1935 für den Bodenwert anzusetzen (evtl. sind Abzüge für Denkmalschutz vorzunehmen). Die Bauteile sind mit den Raummeterpreisen für 1935 anzusetzen.
Rz. 37– 38
Einstweilen frei.