§ 45 Grundstücke mit Gebäuden von untergeordneter Bedeutung

Befinden sich auf einem Grundstück Gebäude, deren Zweckbestimmung gegenüber der Zweckbestimmung des Grund und Bodens von untergeordneter Bedeutung ist, so gilt das Grundstück als unbebaut in Sinn des § 53 des Gesetzes. Die Gebäude sind bei der Ermittlung des Einheitswerts mit zu berücksichtigen, soweit sie den Wert des Grundstücks erhöhen.

 

Rz. 156

[Autor/Stand] Die Regelung zu den Grundstücken mit Gebäuden von untergeordneter Bedeutung wurde in § 72 Abs. 2 BewG 1965 übernommen, daher kann auf die dortige Kommentierung Anm. 61 verwiesen werden. Das Grundstück gilt als unbebautes Grundstück, wenn sich auf ihm Gebäude befinden, deren Zweckbestimmung gegenüber der Zweckbestimmung des Grund und Bodens von untergeordneter Bedeutung ist. Die Bewertung findet daher nach § 53 BewG-DDR i.V.m. § 44 RBewDV statt. Wie § 45 Satz 2 RBewDV allerdings ausdrücklich ausführt, sind die Gebäude bei der Wertermittlung des Grundstücks mit zu berücksichtigen, indem ihr Wert dem reinen Bodenwert hinzuzuaddieren ist.

 

Rz. 157

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Haas, Stand: 01.06.2018
[Autor/Stand] Autor: Haas, Stand: 01.06.2018

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