Dipl.-Finw. (FH) Gerhard Bruschke
Rz. 197
Ein Nebenbetrieb der Land- und Forstwirtschaft liegt vor, wenn überwiegend im eigenen Hauptbetrieb erzeugte Rohstoffe be- oder verarbeitet werden und die dabei gewonnenen Erzeugnisse überwiegend für den Verkauf bestimmt sind oder ein Land- und Forstwirt Umsätze aus der Übernahme von Rohstoffen (z.B. organische Abfälle) erzielt, diese be- oder verarbeitet und die dabei gewonnenen Erzeugnisse nahezu ausschließlich im eigenen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft verwendet und die Erzeugnisse im Rahmen einer ersten Stufe der Be- oder Verarbeitung, die noch dem land- und forstwirtschaftlichen Bereich zuzuordnen ist, hergestellt werden. Die Regelung gilt bis zum 31.12.2011 aus Vereinfachungsgründen auch für Produkte der zweiten (gewerblichen) Verarbeitungsstufe, wenn diese zur Angebotsabrundung im Rahmen der Direktvermarktung eigener land- und forstwirtschaftlicher Produkte abgegeben werden und der Umsatz daraus nicht mehr als 10 300 EUR im Wirtschaftsjahr beträgt. Durch die EStR 2012 wurde die vorgenannte Aussage insoweit modifiziert, als nunmehr typisierend davon ausgegangen wird, dass die Umsätze aus dieser Tätigkeit der Land- und Forstwirtschaft zuzurechnen sind, wenn sie dauerhaft insgesamt nicht mehr als ein Drittel des Gesamtumsatzes und nicht mehr als 51 500 EUR betragen.
Rz. 198
Ein Nebenbetrieb kann auch vorliegen, wenn er ausschließlich von Land- und Forstwirten gemeinschaftlich betrieben wird und nur in deren Hauptbetrieben erzeugte Rohstoffe be- oder verarbeitet werden oder nur Erzeugnisse gewonnen werden, die ausschließlich in diesen Betrieben verwendet werden. Das gilt auch dann, wenn die von einem Mitunternehmer ausgeübte Tätigkeit dem gemeinsam mit anderen geführten landwirtschaftlichen Hauptbetrieb zu dienen bestimmt ist.
Rz. 199
Nebenbetriebe sind auch Substanzbetriebe wie z.B. Sandgruben, Kiesgruben, Torfstiche, wenn die gewonnene Substanz überwiegend im eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb verwendet wird. Der Absatz von Eigenerzeugnissen über einen eigenständigen Einzel- oder Großhandelsbetrieb, die Ausführung von Dienstleistungen und die Ausführung von besonderen Leistungen sind i.d.R. keine Nebenbetriebe.
Rz. 200
Sofern die Entsorgung organischer Abfälle (z.B. Klärschlamm) im selbst bewirtschafteten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb nicht im Rahmen eines Nebenbetriebs geschieht, ist sie nur dann der Land- und Forstwirtschaft zuzurechnen, wenn dabei weiterhin die planmäßige Nutzung der natürlichen Kräfte durch Verwertung der selbstgewonnenen Erzeugnisse im Vordergrund stehen. Das Einsammeln, Abfahren und Sortieren organischer Abfälle, das mit der Ausbringung auf Flächen oder der Verfütterung an Tierbestände des selbst bewirtschafteten land- und forstwirtschaftlichen Betriebs in unmittelbarem sachlichem Zusammenhang steht, ist somit land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit. Ein Landwirt, der auch einen Gewerbebetrieb für Klärschlammtransporte unterhält, erzielt mit den Einnahmen für den Transport und die Ausbringung von Klärschlamm allerdings auch insoweit gewerbliche Einkünfte, als er den Klärschlamm mit Maschinen des Gewerbebetriebes auf selbstbewirtschaftete Flächen ausbringt. Zur Abgrenzung der Land- und Forstwirtschaft vom Gewerbe beim Betrieb von Biogasanlagen kommt es im Wesentlichen auf die Herkunft und den Umfang der dazu aus eigener Produktion bereit gestellten Biomasse an.
Rz. 201
Die Übernahme und Verwertung fremder Erzeugnisse stehen der Einstufung einer gewerblichen Betätigung als land- und forstwirtschaftlicher Nebenbetrieb i.d.R. entgegen. Hierbei gibt es hier gewisse Toleranzgrenzen. Allerdings ist in diesem Bereich durch die Rechtsprechung des BFH eine deutliche Verschärfung zulasten der Land- und Forstwirtschaft zu verzeichnen.
Rz. 202
Fremde Erzeugnisse sind nicht solche Erzeugnisse, die im Rahmen des Erzeugungsprozesses im eigenen Betrieb verwendet werden. Hierzu gehören z.B. Saatgut, Jungpflanzen oder Jungtiere. Als fremde Erzeugnisse (Zukaufsware) gelten alle für die Weiterveräußerung zugekauften Erzeugnisse, Produkte oder Handelswaren, die nicht im Erzeugungsprozess des eigenen Betriebs verwendet werden. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um betriebstypische oder betriebsuntypische Erzeugnisse, Handelswaren zur Vervollständigen einer für die Art des Erzeugungsbetriebes üblichen Produktpalette oder andere Waren aller Art handelt. Werden zugekaufte Roh-, Hilfs- oder Betriebsstoffe weiterveräußert, gelten diese im Zeitpunkt der Veräußerung als Zukaufsware. Dies gilt unabhängig davon, ob die Veräußerung gelegentlich oder laufend erfolgt. Die hieraus erzielten Umsätze sind bei der Abgrenzung der Land- und Forstwirtschaft vom Gewerbe entsprechend zu berücksichtigen.
Rz. 203
Werden ausschließlich selbstgewonnene land- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse ohne Be- und Verarbeitung in einem Nebenbetrieb über ein eigenständig...