Dipl.-Finw. (FH) Gerhard Bruschke
Rz. 135
Alle Gesellschafter oder Mitglieder der Gemeinschaft müssen Inhaber eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft sein. Es muss sich somit um aktive Land- und Forstwirte handeln. An der Gemeinschaft darf keine Person beteiligt sein, die selbst keine aktive land- und forstwirtschaftliche Betätigung ausübt.
Rz. 136
Weiter müssen die aktiven Land- und Forstwirte nach § 13b Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) EStG regelmäßig landwirtschaftlich genutzte Flächen selbst bewirtschaften. Durch diese Vorschrift wird sichergestellt, dass z.B. Personen, die ihren Betrieb verpachtet, aber nicht aufgegeben haben, nicht Mitglieder einer Tierhaltungsgemeinschaft werden können, da sie nicht als aktive Land- und Forstwirte anzusehen sind. Pächter von Betrieben der Land- und Forstwirtschaft können dagegen Mitglied einer Tierhaltungsgemeinschaft sein.
Rz. 137
Darüber hinaus verlangt § 13b Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b EStG, dass die Mitglieder der Tierhaltungsgemeinschaft nach dem Gesamtbild der Verhältnisse hauptberuflich Land- und Forstwirte sind. Der Schwerpunkt der Tätigkeit der Gesellschafter der Gemeinschaft muss also im Bereich der Land- und Forstwirtschaft liegen. Das führt grundsätzlich zum Ausschluss von Gewerbetreibenden oder freiberuflich Tätigen.
Rz. 138
Es ist nicht erforderlich, dass die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft die übrigen Einkünfte übersteigen. Allerdings muss bei mehreren ausgeübten Tätigkeiten die Ausübung der Land- und Forstwirtschaft im Vordergrund stehen. Diese Voraussetzung wird nur dann erfüllt, wenn die betreffenden Personen ihre Arbeitskraft zu mehr als 50 v.H. in der Land- und Forstwirtschaft einsetzen. Der Bereich der Land- und Forstwirtschaft umfasst dabei sowohl die Tätigkeit im eigenen Betrieb als auch die Tätigkeit in der Tierhaltungsgemeinschaft.
Rz. 139
Schließlich müssen die Gesellschafter nach § 13b Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c EStG Landwirte i.S.d. § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte sein. Landwirte in diesem Sinne sind alle Unternehmer der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Wein-, Obst-, Gemüse- und Gartenbaus sowie der Teichwirtschaft, deren Unternehmen unabhängig von dem jeweiligen Unternehmer eine auf Bodenbewirtschaftung beruhende Existenzgrundlage bildet. Durch diese Vorschrift werden Inhaber von kleinen Nebenerwerbsstellen oder von Liebhabereibetrieben von der Mitgliedschaft in einer Tierhaltungsgemeinschaft ausgeschlossen.
Rz. 140
Der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft, dessen Inhaber Mitglied der Gemeinschaft werden will, muss eine Existenzgrundlage i.S.d. angeführten Gesetzes darstellen. Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, richtet sich nach den Richtlinien, die für die landwirtschaftliche Alterskasse herausgegeben sind. Sind Ehegatten oder Lebenspartner Eigentümer eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft, so genügt es, wenn der Ehegatte oder der Lebenspartner Mitglied der Alterskasse ist, der den Betrieb bewirtschaftet. Die Eigenschaft als Landwirt i.S.d. Gesetzes über eine Altershilfe muss durch eine Bescheinigung der zuständigen Alterskasse nachgewiesen werden.
Rz. 141
Bei Ehegatten, die im Güterstand der Gütergemeinschaft vereinbart haben, besteht auch ohne ausdrücklichen Gesellschaftervertrag eine Mitunternehmerschaft. In diesen Fällen liegt eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts vor, die Inhaber des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes ist. Folglich müssen zur Annahme einer Beteiligung an einer Gesellschaft zur gemeinschaftlichen Tierhaltung beide Ehegatten an der Tierhaltungsgesellschaft beteiligt sein.
Rz. 142– 144
Einstweilen frei.