Rz. 34

[Autor/Stand] Vor Durchführung einer Bodenschätzung musste die Vorfrage geklärt werden, ob im Vordergrund die Bodenarten, also die physikalischen Eigenschaften des Bodens, oder die Bodentypen, d.h. die Einteilung nach der Entwicklung des Bodens, stehen sollte. Im Hinblick darauf, dass die Bodenschätzung einen Vergleich auf engem Raum ermöglichen soll, wurde der Einteilung nach den Bodenarten der Vorzug gegeben. Allerdings bleiben die Bodentypen bei der Schätzung nicht ganz außer Betracht. Für die Kulturarten Ackerland und Grünland wurde je ein Schätzungsrahmen aufgestellt. Die bisher noch ausgewiesene Kulturart Gartenland wird nicht mehr gesondert ausgewiesen, weil sie für die Bodenschätzung nicht erforderlich ist. Insoweit ist der Ackerlandschätzungsrahmen anzuwenden (vgl. § 2 Abs. 3 Nr. 1 BodSchätzG).

 

Rz. 35

[Autor/Stand] Die Schätzungsrahmen des § 3 BodSchätzG mit Erläuterungen sind dem Bodenschätzungsgesetz als Anlagen beigefügt und im Bundesgesetzblatt[3] und im Bundessteuerblatt[4] abgedruckt. Hieraus ergeben sich bestimmte Bewertungen, die zur Ermittlung der Wertzahlen um alle die natürliche Ertragsfähigkeit beeinflussenden Umstände bereinigt werden müssen. Das sind beim Ackerland die Bodenart, die Zustandstufe sowie die Entstehung und beim Grünland die Bodenart, die Bodenstufe sowie die Klima- und Wasserverhältnisse (§ 4 Abs. 1 BodSchätzG).

 

Rz. 36

[Autor/Stand] Flächen, die sich in Bodenbeschaffenheit, Geländegestaltung, klimatischen Verhältnissen und Wasserverhältnissen wesentlich unterscheiden, sind als Klassenflächen voneinander abzugrenzen (§ 5 Satz 1 BodSchätzG). Die Einstufung ist entsprechend der nachhaltigen Nutzungsart und unter Ansatz der Schätzungsrahmen vorzunehmen. Jede Klasse ist durch eine bestimmte Wertzahlenspanne gekennzeichnet. Innerhalb der Klassenflächen können Abschnitte gebildet werden, sofern Abweichungen in Bezug auf die Bodenbeschaffenheit oder die Wasserverhältnisse bestehen (§ 5 Satz 2 BodSchätzG). Wesentliche Abweichungen der übrigen natürlichen Ertragsbedingungen werden durch die Abgrenzung von Sonderflächen berücksichtigt (§ 5 Satz 3 BodSchätzG). Die Einteilung in Klassenflächen, Abschnitte und Sonderflächen hat unabhängig von den jeweiligen Eigentumsverhältnissen zu erfolgen.

 

Rz. 37– 39

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2015
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2015
[3] BGBl. I 2007, 3180–3183.
[4] BStBl. I 2008, 248–251.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2015
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2015

a) Ackerschätzungsrahmen

 

Rz. 40

[Autor/Stand] Bei der Einteilung des Ackerlandes in Bodenarten wird der Boden als Gemenge von Sand, Lehm und Ton aufgefasst. Man unterscheidet Sand-, Lehm- und Tonböden mit Zwischenstufen als Übergänge. Dementsprechend sieht der Ackerschätzungsrahmen eine Unterteilung in acht mineralische Bodenartengruppen und die Moorböden vor. Außerdem ist jede Bodenartengruppe nach Zustandstufen und Entstehungsarten unterteilt. Für jede Klasse sind Wertzahlen festgelegt, die insgesamt von 7 bis 100 reichen und innerhalb einer Klasse mehr oder weniger große Spannen aufweisen. Diese Spannen sind erforderlich, weil gleichartig beschriebene Böden in der Ertragsfähigkeit Unterschiede haben können, die nur durch unterschiedliche Wertzahlen auszudrücken sind.

 

Rz. 41

[Autor/Stand] Bei der Bemessung der Wertzahlen ist auch die Zustandsstufe des Bodens zu beachten. Dabei ist der Gesetzgeber von der Vorstellung ausgegangen, dass sich der Boden entwickelt und verschiedene Stadien durchläuft. Von einem Zustand niedrigster Ertragsfähigkeit wird über eine zunehmen Bodenbildung und eine daraus resultierende zunehmende Durchwurzelungstiefe schließlich eine Stufe höchster Ertragsfähigkeit erreicht. Andererseits erfährt der Boden durch Entkalkung, Bleichung, Versauerung, Verdichtung und abnehmende Durchwurzelungstiefe eine Alterung oder Degradierung, die sich negativ auf die Zustandsstufe auswirkt. Die entsprechende Entwicklung des Bodens wird grundsätzlich über sieben Zustandsstufen dargestellt, wobei die Stufe 1 den günstigsten Zustand, die Stufe 7 den ungünstigsten Zustand (geringste Entwicklung, stärkste Verarmung) dokumentiert.

 

Rz. 42

[Autor/Stand] Bei Moorböden werden die Zustandsstufen auf vier reduziert. Die Einstufung erfolgt hier in erster Linie nach dem Grad der Zersetzung organischer Substanzen, dem Umfang der mineralischen Beimischung sowie dem Grundwasserstand.

 

Rz. 43

[Autor/Stand] Weiteres Kriterium für die Einstufung der Ackerböden ist die Entstehungsart des Bodens. Dabei wird eine stark vereinfachte geologische Differenzierung des Ausgangsgesteins zugrunde gelegt. Je nach Alter und Lagerung wird dabei zwischen

  • nacheiszeitlichen Lockersedimenten aus Abschwemmmasse und Ablagerungen von Fliessgewässern (Alluvium – Al),
  • Lockersediment aus Windablagerung (Löß – Lö),
  • Lockersediment und -gestein eiszeitlichen und tertiären Ausgangsmaterials (Diluvium – D),
  • der Bodenentwicklung aus anstehendem Festgestein (Verwitterung – V),
  • stark ...

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