Rz. 24

[Autor/Stand] Der Gesetzgeber hat bewusst darauf verzichtet, eine besondere Methode zur Ermittlung der Vergleichszahlen zu bestimmen. Nach der gesetzlichen Regelung ist daher sowohl ein Hundertsatzverfahren möglich, bei dem die Vergleichszahlen den Hundertsatz eines feststehenden Hektarwerts ausdrücken, als auch ein Verfahren mit reinen Wertzahlen.[2] Die in § 40 Abs. 2 BewG bestimmten Werte für 100 Vergleichszahlen lassen jedoch erkennen, dass im Grundsatz von Wertzahlen und nicht von Hundertsätzen ausgegangen wird.

 

Rz. 25

[Autor/Stand] Diese Lücke im Gesetz wurde über die BewRL letztlich geschlossen. In Abschn. 2.01 BewRL ist das Verfahren zur Ermittlung der landwirtschaftlichen Vergleichszahlen (LVZ) im Einzelnen geregelt. Die Grundzüge der Ermittlung werden nachstehend grob dargestellt.

 

Rz. 26

[Autor/Stand] Nach der Richtlinienregelung ist bei der Beurteilung der natürlichen Ertragsbedingungen (s. § 38 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a BewG) von den Ergebnissen der Bodenschätzung nach dem Bodenschätzungsgesetz (vgl. zu den Einzelheiten die Kommentierung zu § 50 BewG)[5] und unter Berücksichtigung der in den dazu ergangenen Verordnungen angewiesenen Berichtigungen auszugehen. Hieraus ergeben sich dann die Ertragsmesszahlen der landwirtschaftlichen Nutzung.

 

Rz. 27

[Autor/Stand] In der nächsten Stufe sind Abrechnungen für natürliche Ertragsbedingungen vorzunehmen, soweit diese nicht bereits bei den Ertragsmesszahlen selbst berücksichtigt sind[7]. Die sich daraus ergebenden Zahlen werden als bereinigte Ertragsmesszahlen (bEMZ) bezeichnet. Die durchschnittlichen bereinigten Ertragsmesszahlen je Hektar für Acker, Grünland sowie Acker und Grünland ergeben sich, indem die jeweiligen bereinigten Ertragsmesszahlen durch die Flächen des Ackers, des Grünlandes sowie des Ackers und Grünlandes geteilt werden.

 

Rz. 28

[Autor/Stand] In einem weiteren Schritt erfolgen Abrechnungen und Zurechnungen für wirtschaftliche Ertragsbedingungen, und zwar für die innere und äußere Verkehrslage, für Betriebsgröße und Betriebsorganisation sowie für Schwierigkeiten bei der Technisierung, für Wirtschaftsgebäude und letztlich für Industrieschäden. Diese Korrekturen werden an der Summe der bereinigten Ertragsmesszahlen vorgenommen[9], so dass sich eine Zwischensumme ergibt.

 

Rz. 29

[Autor/Stand] An dieser Zwischensumme sind Ab- oder Zurechnungen für regionale Preis- und Lohnverhältnisse[11] vorzunehmen. Als Ergebnis dieser Berechnung ergibt sich die Betriebsmesszahl (BMZ), die ihrerseits durch Division mit der Fläche der landwirtschaftlichen Nutzung einschließlich der anteiligen Hof- und Gebäudeflächen usw. die Betriebszahl (BZ) ergibt. Als letzter Rechenschritt sind dann von der Betriebszahl Ab- oder Zurechnungen für Grundsteuerbelastung und Entwässerungskosten[12] vorzunehmen, wobei sich als Berechnungsergebnis die landwirtschaftliche Vergleichszahl in 100 je Hektar ergibt.[13]

 

Rz. 30

[Autor/Stand] Abschn. 2.01 Abs. 4 BewRL enthält darüber hinaus dezidierte Vorschriften für die Abrundung der erzielten Werte, wobei diese für jeden einzelnen Berechnungsschritt zu beachten sind.

 

Rz. 31– 33

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.10.2017
[2] So Finanzausschuss des Bundestags, BT-Drucks. IV/3508, 8.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.10.2017
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.10.2017
[5] Vgl. BodSchätzG v. 20.12.2007, BGBl. I 2007, 3176 (gültig ab dem 1.1.2008), abgedruckt auch im Textteil des Kommentars – das bis zum 31.12.2007 geltende BodSchätzG datierte v. 16.10.1934.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.10.2017
[7] Vgl. dazu die Abschn. 2.04 bis 2.08 BewRL.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.10.2017
[9] Vgl. dazu die Abschn. 2.09 bis 2.15 BewRL.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.10.2017
[11] Vgl. dazu Abschn. 2.16 BewRL.
[13] Ein Beispiel für die Berechnung der landwirtschaftlichen Vergleichszahl ist als Anlage 1 den BewRL beigefügt.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.10.2017
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.10.2017

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