Dipl.-Finw. (FH) Wilfried Mannek
Rz. 244
Maßgebend ist der Steuerbilanzwert im Bewertungsstichtag (§ 147 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 BewG). Dieser erfordert – wie auch beim übrigen Betriebsvermögen – grundsätzlich das Aufstellen einer Zwischenbilanz auf den Bewertungsstichtag. Der Stichtagswert kann auch durch eine Weiterentwicklung des letzten Bilanzwerts vor dem Bewertungsstichtag ermittelt werden, und zwar durch Berücksichtigung der Korrekturen, die bei einer Bilanzaufstellung auf den Bewertungsstichtag seit dem letzten Bilanzstichtag vorzunehmen wären. I.d.R. ist der letzte Steuerbilanzwert um die anteiligen Abschreibungen für die Zeit bis zum Bewertungsstichtag zu kürzen.
Rz. 245
Daneben können auch andere Veränderungen an dem Gebäude bis zum Bewertungsstichtag eingetreten sein. So können nach dem Bilanzstichtag noch Herstellungsarbeiten angefallen sein, deren Kosten zu bilanzieren sind. Es können auch Gründe für eine Teilwertabschreibung eingetreten sein. Zuschüsse können noch zu verrechnen sein. All dies muss in den Stichtagswert, auch bei einer Hilfsberechnung, einfließen. Ob dies auch für die Berücksichtigung von § 6b-Rücklagen zwingend ist, erscheint angesichts der Verfügung der OFD Koblenz fraglich (vgl. Anm. 233).
Rz. 246
Für die Ermittlung des Gebäudewerts von Krankenhäusern bestimmt H 179 ErbStH 2003, dass die in einem Wertberichtigungsposten eingestellten Fördermittel, die wirtschaftlich dem Gebäude "Krankenhaus" zuzuordnen sind, von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten abgezogen werden. Werden vom Krankenhausträger Ersatzfördermittel zur Verfügung gestellt, sind diese Mittel wie folgt zu berücksichtigen:
- Bei Zuwendungen mit Zweckbindung für Gebäude-Investitionen ergibt sich in Höhe der Fördermittel regelmäßig eine Minderung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten.
- Bei Zuwendungen ohne weitere Zweckbindung handelt es sich um Eigenkapital, das nicht wertmindernd bei der Ermittlung des Gebäudewerts berücksichtigt werden kann.
Rz. 247
Soweit bei Altenpflegeheimen, Behindertenwerkstätten, Wohnheimen für Behinderte sowie Förderschulen für geistig und körperlich Behinderte Fördermittel zur Finanzierung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Gebäude als passiver Wertberichtigungsposten ausgewiesen werden, sind sie im Rahmen des § 147 BewG insoweit vom Wertansatz des Gebäudes auf der Aktivseite der Bilanz abzuziehen, als sie wirtschaftlich dem betreffenden Gebäude zuzuordnen sind. Die Herkunft der Fördermittel ist nicht entscheidungserheblich, da ertragsteuerlich eine Differenzierung zwischen öffentlichen und privaten Zuschüssen nicht erfolgt. Liegt in diesen Fällen keine Steuerbilanz vor, ist der Gebäudewert analog aus der Handelsbilanz zu übernehmen; ggf. sind Korrekturen nach § 40 Abs. 2 EStDV vorzunehmen.
Rz. 248– 249
Einstweilen frei.