Rz. 36

[Autor/Stand] Das Stichtagsprinzip wird allerdings auch außerhalb der Regelungen für umlaufende Betriebsmittel nicht immer folgerichtig durchgehalten. Auch die Rechtsprechung verhält sich hier nicht konsequent. So hat der BFH die in Abschn. 2.16 BewRL getroffene Regelung, bei der Ermittlung des Wirtschaftswertes eines Betriebes der Land- und Forstwirtschaft mit landwirtschaftlicher Nutzung für Milch den Durchschnittspreis des Kalenderjahres 1964 zugrunde zu legen, im Hinblick auf die Besonderheiten der Milchpreisgestaltung als mit dem Stichtagsprinzip vereinbar angesehen.[2]

 

Rz. 37

[Autor/Stand] Auch die Regelung in § 40 Abs. 5 BewG stellt einen Verstoß gegen das Stichtagsprinzip dar. Siehe dazu § 40 BewG Anm. 58.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.10.2017
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.10.2017

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