Dipl.-Finw. (FH) Gerhard Bruschke
Rz. 180
Die gärtnerische Nutzung umfasst den Anbau von Gemüse, Blumen, Zierpflanzen, Baumschulerzeugnissen sowie den intensiven Anbau von Obst. Der Anbau erfolgt sowohl im Freiland als auch auf Flächen unter Glas und Kunststoffplatten sowie in anderen Kulturräumen (z.B. Treibräume für Chicoree). Mit Folien überdachte Anbauflächen und Niederglasflächen sind dem Freiland zuzuordnen.
Rz. 181
Die gärtnerische Nutzung gliedert sich in die Nutzungsteile Gemüse-, Blumen- und Zierpflanzenbau, den Obstbau und die Baumschulen sowie in die selbstständigen Kleingärten wie Schrebergärten und Laubenkolonien. Zur gärtnerischen Nutzung gehören alle Wirtschaftsgüter, die ihr zu dienen bestimmt sind und bei denen es sich nicht um Bagatellsachen handelt.
Rz. 182
Bei den Nutzungsteilen, deren Größe nach § 59 BewG nach einem von dem Feststellungszeitpunkt abweichenden Stichtag zu ermitteln ist, richtet sich die Zurechnung von Flächen, die zwischen dem Bewertungsstichtag und dem Feststellungszeitpunkt neu zur Betriebsfläche hinzugekommen sind, nach der beabsichtigten Nutzung. Entsprechend ist bei neu errichteten Glasanlagen zu verfahren. In diesem Zeitraum abgegangene Flächen sind bei der Ermittlung des Ersatzvergleichswerts auf den 1.1.1991 nicht mehr anzusetzen.
Rz. 183– 185
Einstweilen frei.
a) Nutzungsteil Gemüse-, Blumen- und Zierpflanzenbau
Rz. 186
Die Fläche des Nutzungsteils Gemüse-, Blumen und Zierpflanzenanbau ist für die Ermittlung des Ersatzvergleichswerts zu untergliedern. Dabei sind für den Gemüsebau genutzte Flächen nach Freilandflächen (einschließlich Flächen unter Niederglas und Folie) sowie nach nicht heizbaren und heizbaren Nutzungsflächen unter Glas und Kunststoffplatten zu unterscheiden. Bei den für Blumen- und Zierpflanzenbau genutzten Flächen ist eine Aufteilung nach Freilandflächen (einschließlich Flächen unter Niederglas und Folie) sowie heizbaren und nicht heizbaren Nutzungsflächen unter Glas und Kunststoffplatten zu differenzieren.
Rz. 187
Zur Fläche des Nutzungsteils gehören auch die Flächenanteile, die den Pflanzenbeständen nicht unmittelbar als Standraum dienen, wie Zwischenflächen, Vorgewende und für die Bearbeitung notwendige Wege, außerdem auch dem Verkauf dienende Flächen, sowie Komposthaufen und dergleichen.
Rz. 188
Zum Gemüsebau gehört auch der Anbau von Tee, Gewürz- und Heilkräutern, soweit er nicht nach landwirtschaftlicher Anbaumethode im Rahmen der landwirtschaftlichen Fruchtfolge als Hauptkultur durchgeführt wird. Flächen zur Gewinnung von Schmuckreisig und Bindegrün, das überwiegend zum Verkauf bestimmt ist, sind dem Nutzungsteil Gemüse-, Blumen- und Zierpflanzenbau zuzurechnen und entsprechend zu bewerten.
Rz. 189
Flächen, die der Gemüsesamenvermehrung dienen, sind entsprechend den Anweisungen für die Bewertung des Gemüsebaus zu bewerten. Flächen, die der Vermehrung von Blumensamen, Blumenzwiebeln und dergleichen dienen, sind nach den Anweisungen für die Bewertung des Blumen- und Zierpflanzenbaus zu bewerten.
Rz. 190
Nicht zur gärtnerischen Nutzung zählt der Anbau von Kopfkohl, Pflückerbsen und Pflückbohnen nach landwirtschaftlicher Anbaumethode im Rahmen der landwirtschaftlichen Fruchtfolge als Hauptkultur. Dieser Anbau ist der landwirtschaftlichen Nutzung zuzurechnen und entsprechend zu bewerten. Sind die Voraussetzungen der landwirtschaftlichen Anbaumethode im Rahmen der landwirtschaftlichen Fruchtfolge als Hauptkultur nicht gegeben, so rechnet der Anbau von Kopfkohl, Pflückerbsen und Pflückbohnen zur gärtnerischen Nutzung.
Rz. 191
Für Nutzungsflächen unter Glas und Kunststoffplatten sind die Vergleichszahlen nach § 125 Abs. 6 Nr. 3 BewG um ein Mehrfaches zu erhöhen, d.h. die um ein Mehrfaches erhöhten Vergleichszahlen werden den Vergleichszahlen für die Freiflächen hinzugerechnet.
Rz. 192
Der Flächeninhalt der Nutzungsflächen unter Glas und Kunststoffplatten bemisst sich dabei nach dem Flächeninhalt der überdachten Fläche einschließlich der Umfassungswände, d.h. von Außenkante zu Außenkante des aufsteigenden Mauerwerks bzw. der Glasstehwände gemessen.
Rz. 193
Die durch Anbau von Gemüse-, Blumen- und Zierpflanzen genutzte Betriebsfläche wird abweichend von § 35 Abs. 1 BewG nach den Verhältnissen vom 30.6.1990 bestimmt, das gilt auch für die Verteilung der Flächen auf Gemüsebau einerseits, auf Blumen- und Zierpflanzenbau andererseits. Sind zwischen dem 30.1.1990 und dem 1.1.1991 Flächen hinzugekommen, so sind sie für die Ermittlung des Ersatzvergleichswerts auf den 1.1.1991 zu berücksichtigen. Ihre Zurechnung zum Gemüsebau bzw. zum Blumen- und Zierpflanzenbau richtet sich nach der vorgesehenen Nutzung. In diesem Zeitraum abgegangene Flächen sind bei der Ermittlung des Ersatzvergleichswerts auf den 1.1.1991 nicht mehr anzusetzen.
Rz. 194
Der Ersatzvergleichswert ergibt sich durch Multiplikation der nach § 1...