Rz. 21
Einen gestuften Erwerb gibt es nicht nur bei der Erbfolge, sondern auch bei einem Vermächtnis. Man spricht dann von einem Vor- und Nachvermächtnis, das erbrechtlich der Vor- und Nacherbschaft weitgehend gleichgestellt wird (§ 2191 Abs. 2 BGB).
Rz. 22
Ein Nachvermächtnis (§§ 2163 Abs. 1 Nr. 2, 2191, 2339 Abs. 1 Satz 2 BGB) liegt vor, wenn der Erblasser denselben Gegenstand verschiedenen Personen zeitlich nacheinander zuwendet. Der Vermächtnisnehmer, der den Vermächtnisgegenstand beim Erbfall bekommt, ist der Vorvermächtnisnehmer. Er ist bei Eintritt eines bestimmten Ereignisses oder Termins verpflichtet, den Vermächtnisgegenstand an den nächsten Vermächtnisnehmer, den Nachvermächtnisnehmer, herauszugeben (§ 2174 BGB). Der Vorvermächtnisnehmer ist also Vermächtnisnehmer auf Zeit, darin einem Vorerben gleich, der Erbe auf Zeit ist. Wie jener die Erbschaft, verliert der Vorvermächtnisnehmer das Vermächtnis, wenn nach dem Anfall ein bestimmtes Ereignis eintritt (§ 2191 BGB).
Rz. 23
Im Unterschied zur Vor- und Nacherbfolge erfolgt das Nacheinander nicht auf der Eigentumsebene, sondern nur schuldrechtlich. Der Vorvermächtnisnehmer ist und bleibt auch im Nachvermächtnisfall der Eigentümer des Vermächtnisgegenstandes. Er unterliegt nur einer schuldrechtlichen Verpflichtung, bei Eintritt des Nachvermächtnisfalls den Vermächtnisgegenstand an den Nachvermächtnisnehmer herauszugeben (§ 2174 BGB). Der Nachvermächtnisnehmer ist daher nur schuldrechtlich nach § 2179 BGB geschützt, so dass er Schadensersatz verlangen kann, wenn der Vorvermächtnisnehmer schuldhaft gegen die Herausgabepflicht verstößt (§§ 2179, 2177, 160 BGB).
Rz. 24
Der Nachvermächtnisnehmer hat also kein dem Anwartschaftsrecht des Nacherben auf Erwerb des Nachlasses vergleichbares dingliches Anwartschaftsrecht auf Erwerb des Vermächtnisgegenstandes. Wenn der Erblasser den Vorvermächtnisnehmer gegen treuwidrige Verfügungen des Vorvermächtnisnehmers sichern möchte, muss er den Vorvermächtnisnehmer durch ein weiteres Vermächtnis zugunsten des Nachvermächtnisnehmers verpflichten, den Vermächtnisgegenstand unmittelbar mit Anfall des Vorvermächtnisses unter derselben aufschiebenden Bedingung oder Befristung, unter der das Nachvermächtnis steht, auf den Nachvermächtnisnehmer zu übereignen oder abzutreten.
Rz. 25
Wie für jedes andere Vermächtnis auch, gelten für das Nachvermächtnis die Vorschriften der 2147 ff. BGB. Das bedeutet, dass dem Vorvermächtnisnehmer im Verhältnis zum Nachvermächtnisnehmer die Nutzungen des Vermächtnisgegenstandes zustehen, sofern der Erblasser nichts anderes bestimmt hat (§ 2184 BGB).
Rz. 26– 29
Einstweilen frei.