Rz. 1076
Zu den Eigenkapitalposten rechnen nach § 272 Abs. 3 HGB auch die Gewinnrücklagen. Hierbei handelt es sich um die Beträge, die im Geschäftsjahr oder in einem früheren Geschäftsjahr aus dem Betriebsergebnis gebildet worden sind. Dazu gehören auch die aus dem Ergebnis zu bildenden gesetzlichen oder auf Gesellschaftsvertrag oder Satzung beruhenden Rücklagen (vgl. z.B. § 29 Abs. 2 GmbHG, § 20 GenossenschaftsG) sowie andere – freie – Gewinnrücklagen. Im Einzelnen sind die Gewinnrücklagen nach dem handelsrechtlichen Gliederungsschema in § 266 Abs. 3 HGB (A.III.) zu unterteilen in
- gesetzliche Rücklagen,
- Rücklagen für Anteile an einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten Unternehmen,
- satzungsmäßige Rücklagen und
- andere Gewinnrücklagen.
Rz. 1077
Aufgrund der Sonderregelung in § 152 Abs. 3 AktG sind in der Bilanz oder im Anhang des Jahresabschlusses einer AG jeweils gesondert anzugeben
- die Beträge, die die Hauptversammlung aus dem Bilanzgewinn des Vorjahres eingestellt hat,
- die Beträge, die aus dem Jahresüberschuss des Geschäftsjahres eingestellt werden, und
- die Beträge, die für das Geschäftsjahr entnommen werden.
Rz. 1078
Gesetzliche Rücklagen können nur Aktiengesellschaften (§ 150 Abs. 1 AktG) und Kommanditgesellschaften auf Aktien (§ 278 Abs. 3 i.V.m. § 150 Abs. 1 AktG) bilden. Für Gesellschaften mit beschränkter Haftung sind solche Rücklagen nicht vorgesehen. In die gesetzlichen Rücklagen sind nach § 150 Abs. 2 AktG 5 % des um einen Verlustvortrag aus den Vorjahren geminderten Jahresüberschusses einzustellen, bis die gesetzliche Rücklage und die Kapitalrücklagen nach § 272 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 HGB zusammen den zehnten oder den in der Satzung bestimmten höheren Teil des Grundkapitals erreichen. Übersteigen die gesetzliche Rücklage und die Kapitalrücklagen nach § 272 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 HGB zusammen nicht den zehnten oder den in der Satzung bestimmten höheren Teil des Grundkapitals, so dürfen die gesetzlichen Rücklagen nur verwandt werden zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags, soweit dieser nicht durch einen Gewinnvortrag aus dem Vorjahr gedeckt ist und nicht durch Auflösung anderer Gewinnrücklagen ausgeglichen werden kann, oder zum Ausgleich eines Verlustvortrags aus dem Vorjahr, soweit er nicht durch einen Jahresüberschuss gedeckt ist und auch nicht durch Auflösung anderer Gewinnrücklagen ausgeglichen werden kann (§ 150 Abs. 3 AktG).
Übersteigen die gesetzliche Rücklage und die Kapitalrücklagen nach § 272 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 HGB zusammen den zehnten oder den in der Satzung bestimmten höheren Teil des Grundkapitals, so darf der übersteigende Betrag verwendet werden
- zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags, soweit er nicht durch einen Gewinnvortrag aus dem Vorjahr gedeckt ist,
- zum Ausgleich eines Verlustvortrags aus dem Vorjahr, soweit er nicht durch einen Jahresüberschuss gedeckt ist oder
- zur Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln nach den §§ 207 bis 220 AktG (vgl. § 150 Abs. 4 AktG).
Rz. 1079
Für Anteile an einem herrschenden oder mit Mehrheit beteiligten Unternehmen ist eine Rücklage zu bilden. In diese Rücklage ist ein Betrag einzustellen, der dem auf der Aktivseite der Bilanz für die Anteile an dem herrschenden oder mit Mehrheit beteiligten Unternehmen angesetzten Betrag entspricht. Diese Rücklage darf aus vorhandenen frei verfügbaren Rücklagen gebildet werden. Die Rücklage ist aufzulösen, soweit die Anteile an dem herrschenden oder mit Mehrheit beteiligten Unternehmen veräußert, ausgegeben oder eingezogen werden oder auf der Aktivseite ein niedrigerer Betrag angesetzt wird (§ 272 Abs. 4 Satz 4 HGB).
Durch die Rücklage wird handelsrechtlich vermieden, dass infolge der Aktivierung der Anteile an dem herrschenden oder mit Mehrheit beteiligten Unternehmen der entsprechende Gegenwert für Ausschüttungen an die Anteilseigner verwendet wird (Ausschüttungssperre).
Rz. 1080
Satzungsmäßige Rücklagen, für deren Bildung es keine gesetzliche Vorschrift gibt, sind auf der Passivseite auszuweisen, wenn der Gesellschaftsvertrag es anordnet, um z.B. Kapital für eine Modernisierung oder Rationalisierung der Produktionsstätten anzusparen.
Rz. 1081
Bei den anderen Gewinnrücklagen handelt es sich um nicht gesondert auszuweisende Rücklagen, die vorwiegend bei Aktiengesellschaften anzutreffen sind.
Rz. 1082– 1099
Einstweilen frei.