Rz. 84

[Autor/Stand] Zunächst war fraglich, wie die Wohnungen des Hauspersonals (z.B. Pförtner, Gärtner, Chauffeur, Wächter, etc.) bei der Bestimmung der Grundstücksart im Rahmen der Grundsteuerbewertung zu berücksichtigen sind. Bei der Einheitsbewertung sind Wohnungen des Hauspersonals gem. § 75 Abs. 5 Satz 2 BewG nicht mitzurechnen. Im Gegensatz zur Einheitsbewertung sind Wohnungen des Hauspersonals bei der Bestimmung der Grundstücksart im Rahmen der Grundbesitzbewertung mangels einer anderslautenden Regelung zu berücksichtigen (vgl. die Kommentierung zu § 181 BewG), so dass eine Villa mit zwei zusätzlichen Bedienstetenwohnungen dort ein Mietwohngrundstück darstellt; bei der Einheitsbewertung stellt das Grundstück hingegen ein Einfamilienhaus dar.

 

Rz. 85

[Autor/Stand] Es ist zu begrüßen, dass die Erlassgeber sich vor dem Hintergrund der einheitlichen Rechtsanwendung – also wie bei der Grundbesitzbewertung – dazu entschieden haben, die Wohnungen des Hauspersonals bei der Grundsteuerbewertung mit zu berücksichtigen. Hierfür sprach bereits, dass – anders als bei der Einheitsbewertung – kein entsprechender Passus in den § 249 BewG aufgenommen worden ist. Nach A 249.10 Satz 7 AEBewGrSt sind Wohnungen des Hauspersonals auch Wohnungen im bewertungsrechtlichen Sinn und in der Folge bei der Bestimmung der Grundstücksart einzubeziehen.

 

Rz. 86– 87

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Krause, Stand: 01.04.2024
[Autor/Stand] Autor: Krause, Stand: 01.04.2024
[Autor/Stand] Autor: Krause, Stand: 01.04.2024

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge