A. Grundaussagen der Vorschrift
Rz. 1
§ 230 BewG wurde durch das Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts mit dem Siebten Abschnitt des Zweiten Teils neu in das Bewertungsgesetz eingefügt. Hintergrund waren die Entscheidungen des BVerfG zur Verfassungsmäßigkeit der bisherigen Einheitsbewertung. § 230 BewG entspricht § 30 BewG. Diese Vorschrift enthielt eine Regelung zur Abrundung der in Deutsche Mark zu ermittelnden Einheitswerte (zur Umrechnung in Euro s. § 30 BewG Rz. 5) und ist im Zuge der Grundsteuerreform mit Wirkung ab dem 1.1.2025 weggefallen.
Rz. 2
§ 230 BewG ist erstmals bei der Hauptfeststellung (§ 221 BewG) auf den 1.1.2022 anzuwenden und damit Grundlage für die auf den 1.1.2025 durchzuführende Hauptveranlagung. Analog dazu ist die Gültigkeit für die Erhebung der Grundsteuer ebenfalls auf das am 1.1.2025 beginnende Kalenderjahr festgelegt (§ 36 Abs. 2 GrStG).
Rz. 3– 4
Einstweilen frei.
B. Abrundung auf volle 100 Euro
Rz. 5
Die Grundsteuerwerte werden nach dem 7. Abschnitt des 2. Teils des BewG, also der §§ 218 ff. BewG ermittelt (§ 220 Satz 1 BewG). Der sich aus diesen Vorschriften ergebende Wert wird nach dem Wortlaut der Vorschrift auf volle 100 EUR nach unten abgerundet. Gemeint ist wohl eine Abrundung auf einen durch 100 ohne Rest teilbaren Betrag.
Rz. 6
Der Zweck der Abrundung erschließt sich nicht, denn bei Anwendung der Messzahlen im Promillebereich (vgl. §§ 14 und 15 GrStG 2025) ergeben sich bei einer Abrundung auf volle 100 EUR regelmäßig keine glatten Euro-Beträge. Die Verpflichtung zur Abrundung auf glatte Euro-Beträge ergibt sich auch nicht aus anderen Vorschriften, weil derartige Regelungen weder für die Feststellung des Grundsteuermessbetrages noch für die Festsetzung der Grundsteuer durch Steuerbescheid bestehen.
Rz. 7
Beträgt der Grundsteuerwert weniger als 100 EUR, ist der Grundsteuerwert auf 0 EUR festzustellen. Das ergibt sich aus § 180 Abs. 1 Nr. 1 AO, wonach eine gesonderte Feststellung der Grundsteuerwerte erforderlich ist, auch wenn der festzustellende Wert 0 EUR beträgt. In diesem Fall wäre eine unterbliebene Feststellung nach § 179 Abs. 3 AO durch Ergänzungsbescheid nachzuholen, vgl. § 30 BewG Rz. 11. Auch absolute Bagatellfälle können somit nicht vermieden werden.
Rz. 8
Erfolgt die Festsetzung der Grundsteuerwerte gesondert und einheitlich für mehrere Feststellungsbeteiligte (vgl. § 219 Abs. 2 Nr. 2 BewG), ist nur der einheitlich festgestellte Grundsteuerwert abzurunden, nicht aber die einzelnen Anteile am Grundsteuerwert, weil diese Bestandteil der Zurechnungsfeststellung und nicht der Wertfeststellung sind.