I. Entwicklung der Vorschrift
Rz. 1
Eine Abrundungsvorschrift enthielt erstmals § 25 BewG 1934. Danach waren Einheitswerte bis zu 5 000 RM auf volle 10 RM (Beträge bis zu 5 RM nach unten, Beträge über 5 RM nach oben), Einheitswerte über 5 000 RM auf volle 100 RM abzurunden (Beträge bis zu 50 RM nach unten, Beträge über 50 RM nach oben). Durch § 25 des Gesetzes zur Bewertung des Vermögens für die Kalenderjahre 1949 bis 1951 (Hauptveranlagung 1949) wurde diese Regelung vereinfacht: Einheitswerte bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, Grundstücken und Betriebsgrundstücken waren auf volle 100 DM, Einheitswerte des Betriebsvermögens und der Mineralgewinnungsrechte auf volle 1 000 DM abzurunden. Bei dieser Regelung blieb es zunächst im Hauptfeststellungszeitraum 1964. § 30 i.d.F. des BewG v. 10.12.1965 lautete:
„Die Einheitswerte werden nach unten abgerundet:
- 1. beim Grundbesitz auf volle hundert Deutsche Mark,
- 2. bei gewerblichen Betrieben und Mineralgewinnungsrechten auf volle tausend Deutsche Mark.”
Rz. 2
Bedingt durch den Wegfall der Einheitsbewertung der Mineralgewinnungsrechte und des Betriebsvermögens (vgl. § 19 Anm. 4 ff.) ist § 30 BewG anschließend mehrfach geändert worden. Zunächst entfielen mit Wirkung ab 1.1.1993 nach Art. 3 Nr. 14 des Zinsabschlaggesetzes v. 9.11.1992 die Worte "und Mineralgewinnungsrechte" in § 30 Nr. 2 BewG. Durch das Gesetz zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform v. 29.10.1997 fiel auch die Einheitsbewertung des Betriebsvermögens weg. § 30 BewG erhielt deshalb mit Wirkung ab 1.1.1998 folgende Fassung:
"Die Einheitswerte werden auf volle Hundert Deutsche Mark nach unten abgerundet."
Rz. 3
Die zur Zeit geltende Fassung ist anlässlich der Einführung des Euro durch Art. 17 Nr. 3 des Steuer-Euroglättungsgesetzes v. 19.12.2000, die ab 1.1.2002 gilt, formuliert worden. In der Begründung zu Art. 17 Nr. 3 des Gesetzentwurfs der Bundesregierung heißt es dazu:
"Die Einheitswerte des Grundbesitzes sollen weiterhin auf der Grundlage der für den laufenden Hauptfeststellungszeitraum festgelegten Berechnungsgrundlagen ermittelt werden. Eine Umrechnung dieser Werte in Euro wäre mit einem nicht vertretbaren Verwaltungsaufwand verbunden. Die Einheitswerte sollen deshalb wie bisher in Deutscher Mark ermittelt und nach unten abgerundet werden. Anschließend wird der abgerundete Wert in Euro umgerechnet."
Rz. 4
Einstweilen frei.
II. Abrundung der Einheitswerte und Umrechnung in Euro (Satz 1)
Rz. 5
Die Einheitswerte werden beim Grundbesitz (§ 19 Abs. 1 BewG) auf volle 100 DM nach unten abgerundet (Einheitswerte für Gewerbebetriebe und Mineralgewinnungsrechte früher auf volle 10 000 DM).
Rz. 6
Auch nach der Einführung des Euro werden die Einheitswerte weiterhin in Deutscher Mark berechnet. Das gilt auch für die Frage, ob die Fortschreibungsgrenzen überschritten sind. Dort ist von den in Deutscher Mark ermittelten und auf volle 100 DM abgerundeten Beträgen auszugehen.
Rz. 7
Zunächst wird der in Deutscher Mark berechnete Wert auf volle 100 DM nach unten abgerundet und der abgerundete Betrag dann in Euro umgerechnet.
Rz. 8
Negative Werte, die sich früher bei der Bewertung des Betriebsvermögens ergeben konnten, wurden auf volle 1 000 DM "aufgerundet", ein Wert von z.B. ./. 7 800 DM auf ./. 8 000 DM.
Rz. 9
Die Abrundung gilt für alle Einheitswerte, also z.B. auch für die beiden Einheitswerte nach § 92 Abs. 1 Satz 1 BewG bei Erbbaurechten und früher für den besonderen Einheitswert nach § 91 Abs. 2 BewG a.F. für Grundstücke im Zustand der Bebauung.
Rz. 10
Keine Abrundung erfolgt bei Anteilen an Einheitswerten, die selbst keine Einheitswerte sind, also z.B. bei den Anteilen, die bei der Zurechnung des Einheitswerts auf die einzelnen Miteigentümer entfallen (§ 19 Abs. 3 Nr. 2 BewG) oder bei den Anteilen am Einheitswert land- und forstwirtschaftlicher Betriebe nach § 49 Abs. 1 Satz 1 BewG.
Rz. 11
Bei Werten unter 100 DM (bzw. früher 1 000 DM) ist eine Abrundung auf volle 100 DM nicht möglich. Man kann deshalb die Ansicht vertreten, für solche geringwertigen wirtschaftlichen Einheiten sei kein Einheitswert festzustellen. Da bei einer späteren Werterhöhung aber eine Fortschreibung erforderlich ist und diese wiederum eine vorhergehende Einheitswertfeststellung voraussetzt (vgl. §...