Dipl.-Finw. (FH) Gerhard Bruschke
A. Allgemeines
Rz. 1
Das vergleichende Verfahren, das grundsätzlich schon immer die Methode für die Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens bildete, erfordert zur Festlegung der Ausgangsbasis für die Bewertung und der sich darauf aufbauenden vergleichenden Wertermittlung für die Masse der Betriebe der Land- und Forstwirtschaft die beratende Mitwirkung eines mit den Fragen der Land- und Forstwirtschaft besonders vertrauten Fachgremiums. Deshalb hat sich die Finanzverwaltung seit jeher eines so genannten Bewertungsbeirats bedient, dessen Bildung und Aufgabenbereich jeweils auch im Gesetz geregelt worden sind. Zweck des Bewertungsbeirats war und ist die Sicherung der Gleichmäßigkeit der Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens.
Rz. 2
Vorschriften über einen Bewertungsbeirat waren enthalten in den §§ 17–19 RBewG 1925, den §§ 35–37 RBewG 1931 und den §§ 41–44 BewG 1934. Zur Vorbereitung einer neuen Einheitsbewertung wurde durch das Gesetz v. 28.9.1950 ein vorläufiger Bewertungsbeirat gebildet. An seine Stelle trat dann der auf Grund der Vorschriften der §§ 63 und 64 BewG 1965 beim Bundesminister der Finanzen gebildete Bewertungsbeirat.
Rz. 3
§ 63 Abs. 2 BewG wurde durch das Gesetz zur Bekämpfung des Missbrauchs und zur Bereinigung des Steuerrechts (StMBG) v. 21.12.1993 insoweit ergänzt, als auch eine Unterabteilung für den Zierpflanzenbau in den Katalog aufgenommen wurde.
Rz. 4
Die Aufgaben des Bewertungsbeirates ergeben sich im Einzelnen aus § 65 BewG. Auf die dortigen Erläuterungen wird daher Bezug genommen. Zu beachten ist, dass die Regelungen ausschließlich für die Ermittlung der Einheitswerte von Bedeutung sind.
Rz. 5
Nachdem das BVerfG inzwischen auch die Grundlagen der Grundsteuer, nämlich die Einheitswerte des Bewertungsgesetzes für verfassungswidrig erklärt hat, verliert auch § 64 BewG spätestens mit Ablauf des 31.12.2024 seine Bedeutung. Zwar bezieht sich die genannte Entscheidung des BVerfG nicht explizit auf die Bewertung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe. Im Rahmen der Neuregelung werden aber auch die Vorschriften über die Bewertung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe neu gefasst. Die neu eingefügten Vorschriften für die Ermittlung des Grundsteuerwertes beim land- und forstwirtschaftlichen Vermögen machen einen Bewertungsbeirat überflüssig.
Rz. 6– 7
Einstweilen frei.
B. Die einzelnen Abteilungen des Bewertungsbeirats
Rz. 8
Der aktuelle Bewertungsbeirat gliedert sich in vier Hauptabteilungen. Dabei handelt es sich um eine landwirtschaftliche Abteilung, eine forstwirtschaftliche Abteilung, eine Abteilung für Weinbau sowie eine Gartenbauabteilung. Die Gartenbauabteilung wiederum hat drei Unterabteilungen für die Bereiche Gemüse-, Blumen- und Zierpflanzenbau, für Obstbau und für Baumschulen.
Rz. 9
Unter Geltung des BewG 1934 hatte der Bewertungsbeirat nur drei Hauptabteilungen. Dabei handelte es sich um eine landwirtschaftliche Abteilung, eine forstwirtschaftliche Abteilung und eine weinbauliche Abteilung. Mit dem Gesetz zur Bildung eines vorläufigen Bewertungsbeirates wurde erstmals auch die Gartenbauabteilung eingeführt. Eine in 1950 auf Anregung des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen zur Koordinierung der Arbeiten des Bewertungsbeirates gebildete Hauptabteilung ist zwischenzeitlich wieder aufgelöst worden. Deren Aufgaben werden jetzt durch das Bundesministerium der Finanzen erfüllt, das grundsätzlich auch den Vorsitzenden in jeder Abteilung und Unterabteilung des Bewertungsbeirates stellt (vgl. § 64 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a BewG i.V.m. § 66 BewG).
Rz. 10– 12
Einstweilen frei.
C. Übernahme der Befugnisse des Reichsschätzungsbeirats durch den Bewertungsbeirat
Rz. 13
Bei Ergehen des BewÄndG 1965 war die Bodenschätzung zwar schon weitgehend abgeschlossen. Doch waren auch in der Folgezeit noch gewisse Aufgaben des Bodenschätzungsgesetzes zu erfüllen. Hierbei handelt es sich insbesondere um die Nachschätzungen nach § 12 des BodschätzG 1934