A. Allgemeines
Rz. 1
Überschrieben mit "Steuerfestsetzung und Erhebung" enthält Teil IV des ErbStG in Ergänzung der Abgabenordnung spezialgesetzliche Regelungen zur verfahrensrechtlichen Durchsetzung des Steueranspruchs. Gleich zu Anfang dieses Kapitels bestimmt § 20 ErbStG, wer als Steuerschuldner bzw. Haftungsschuldner in Frage kommt (§ 43 Satz 1 AO) und – unter Beachtung des § 2 ErbStG – damit als Steuerpflichtiger (§ 33 Abs. 1 AO) durch das für den Steuergläubiger handelnde Finanzamt in Anspruch genommen werden kann (§ 35 ErbStG, Art. 106 Abs. 2 Nr. 2, 107 Abs. 1 Satz 1 GG).
Rz. 2
Als zentrale Vorschrift des Erbschaftsteuerschuldrechts hat § 20 ErbStG zunehmend auch zivilrechtliche Bedeutung. Wie nachfolgend deutlich wird, beeinflusst sie nicht nur das Verhältnis der als Steuer- und/oder Haftungsschuldner benannten Personen zueinander, sondern auch die Rechtsbeziehungen des Erbschaftsteuer-Fiskus zu anderen Nachlassgläubigern.
Rz. 3– 4
Einstweilen frei.
B. Tatbestand des § 20 ErbStG
I. Der Erwerber als Steuerschuldner der Erbschaftsteuer
1. Erwerb von Todes wegen
Rz. 5
Da die Bereicherung des Erwerbers als steuerpflichtiger Erwerb gilt (§ 10 Abs. 1 Satz 1 ErbStG – die Erbschaftsteuer ist eine Bereicherungsteuer) – ist es selbstverständlich, ihn auch als Steuerschuldner zu benennen (§ 20 Abs. 1 Satz 1 ErbStG). Die Person des Erwerbers wird für Zwecke der Erbschaftsteuer nach den in § 3 ErbStG abschließend aufgezählten Einzeltatbeständen des Erwerbs von Todes wegen bestimmt. Steuerschuldner sind damit
Die insoweit notwendigen Informationen erhält das Erbschaftsteuerfinanzamt i.d.R. von den Nachlassgerichten und Notaren (§ 34 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 ErbStG; § 7 ErbStDV) sowie den nach § 33 ErbStG/§§ 1–3 ErbStDV anzeigepflichtigen Unternehmen und Auskunftspersonen.
2. Fortgesetzte Gütergemeinschaft (Abs. 2)
Rz. 6
Ergänzend bestimmt § 20 Abs. 2 ErbStG, dass bei Fortsetzung einer Gütergemeinschaft die Erwerber des Anteils des Erblassers am Gesamtgut nur anteilig Steuerschuldner sind.
Das sind regelmäßig die gemeinsamen Kinder des Ehepaars (§ 4 Abs. 1 ErbStG, § 1483 Abs. 1 BGB). Beachten Sie: Die Vorschrift wurde durch das ErbStRG an die geänderte Fassung des § 4 Abs. 1 ErbStG angepasst, die der Tatsache Rechnung trägt, dass eine Gütergemeinschaft und deren Fortsetzung auch zwischen eingetragenen Lebenspartner/innen vereinbart sein kann (Lebenspartnerschaftsvertrag, § 7 LPartG). Zu gemeinschaftlichen Abkömmlingen i.S. des § 1483 Abs. 1 BGB werden die Kinder eines Lebenspartners nur bei sog. Stiefkindadoptionen (§ 9 Abs. 7 LPartG).
Der überlebende Ehe- oder Lebenspartner, insoweit nur ausnahmsweise selbst bereichert (§ 4 Abs. 2 ErbStG, § 1490 BGB/§ 7 Satz 2 LPartG), wird allerdings als Steuerschuldner der gesamten hierbei anfallenden Erbschaftsteuer benannt. Dem Bereicherungsprinzip widersprechend mag dies gerechtfertigt sein, weil er aufgrund der ihm zukommenden umfassenden Verwaltungsbefugnisse faktisch die Verfügungsmacht über das Gesamtgut be- bzw. erhält (§§ 1422 ff., 1487 Abs. 1 BGB; § 7 Satz 2 LPartG). Letztlich dürfte jedoch, wie auch § 31 Abs. 3 ErbStG bestätigt (s. § 31 ErbStG Rz. 9), die Vereinfachung der Steuererhebung im Vordergrund stehen (s. auch § 4 ErbStG Anm. 15). Zwischen dem überlebenden Ehe- oder Lebenspartner und jedem in den Anteil des Erblassers nachfolgenden Abkömmling besteht damit je eine Gesamtschuldnerschaft, wobei es jedoch vertretbar erscheint, die Erbschaftsteuer als Gesamtgutsverbindlichkeit zu behandeln, für die der überlebende Ehe- oder Lebenspartner im Innenverhältnis persönlich haftet (§ 44 Abs. 1 AO; §§ 1488, 1489 BGB; § 7 Satz 2 LPartG). Das Erbschaftsteuerfinanzamt sollte dies im Rahmen seines Auswahlermessens berücksichtigen. Es würde jedenfalls kaum ermessensfehlerhaft handeln, wenn es auf die Inanspruchnahme des überlebenden Ehe-/Lebenspartners verzichtet, wenn die anfallenden Erbschaftsteuern von jedem steuerpflichtigen Abkömmling unschwer einzufordern sind.
Beachten Sie: Bei isolierter Betrachtung des § 20 Abs. 2 ErbStG kommen Lebenspartner nur bei nac...