Kurzbeschreibung
Dieses Musterschreiben bietet Unterstützung bei der Einlegung eines Einspruchs beim Finanzamt.
Vorbemerkung
Der Inhalt des folgenden Musterschreibens dient als Orientierungshilfe für die Einlegung eines Einspruchs beim Finanzamt. Die Formulierung ist für den Einzelfall anzupassen.
Vorinstanz: FG München, Gerichtsbescheid v. 26.8.2022, 2 K 1842/21
Verfahren beim BFH: I R 34/22
Erledigt durch Abgabe; neues Aktenzeichen: X R 31/22; veröffentlicht am 19.1.2024.
Das FG München ist anderer Auffassung (FG München, Gerichtsbescheid v. 26.8.2022, 2 K 1842/21). Der Gewinn aus der Veräußerung der Beteiligungen gehöre zum Gewerbeertrag ausschließlich aus dem Betrieb der Gesellschaft, an der die Gesellschafter, die die nachträgliche Besteuerung des Einbringungsgewinns I ausgelöst haben, unmittelbar beteiligt sind. Die Anwendung der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 20 Buchst. b GewStG verneint das Gericht, wenn – wie im Streitfall – die Anteilsveräußerung in einer mehrstöckigen Gesellschaftsstruktur auf der Ebene der Obergesellschaft stattfindet und der Veräußerungsgewinn im Wesentlichen aus der Realisierung stiller Reserven des Anlagevermögens der Untergesellschaften resultiert, die ihre Gewerbeerträge ausschließlich aus steuerbefreiten Tätigkeiten erzielen.
Einspruch
Vor- und Nachname des/der Steuerzahler/s sowie Adresse des/der Steuerzahler/s |
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An das Finanzamt ... Straße, Nr. ggf. Postfach Postleitzahl, Ort |
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Ort, Datum |
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Steuernummer: |
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Bescheid über Feststellung des Gewerbesteuermessbetrags für …. vom .......... Steuerbefreiung des Gewinns aus Beteiligungsveräußerung in mehrstöckiger KG-Struktur |
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Einspruch |
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Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit lege ich Einspruch gegen den o. g. Bescheid vom …………… ein.
Begründung:
Die Steuerpflichtige, A KG, ist an mehreren Klinik KGs als einzige Kommanditistin mit einer Beteiligung an deren Gesellschaftsvermögen zu 100 % beteiligt. Sie übt die Funktion einer Holding aus und erbringt in diesem Zuge Dienstleistungen gegenüber den Klinik KGs. An der Steuerpflichtigen waren zunächst die B-GmbH mit xx % und die C-Stiftung mit xx % beteiligt. Die C-Stiftung übertrug im Streitjahr ihre Beteiligung an der Steuerpflichtigen auf die B-GmbH gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten. Die dadurch erhaltenen Anteile an der B-GmbH waren somit sperrfristverhaftet. Innerhalb der Sperrfrist wurde die C-Stiftung aufgelöst, so dass es zur Realisierung des Einbringungsgewinns I rückwirkend im Streitjahr kam.
Dieser Einbringungsgewinn ist bei der A KG zu erfassen und stellt dort laufenden Gewinn dar, da an ihr keine natürliche Person direkt beteiligt ist. Schuldnerin einer etwaig entstandenen Gewerbesteuer ist allein die A KG, da bei ihr der Einbringungsgewinn entstanden ist.
Allerdings ist der rückwirkend zu erfassende Gewinn steuerfrei nach § 3 Nr. 20 Buchst. b GewStG [bzw. je nach Streitfall einschlägiger Steuerbefreiungsgrund], da sich die realisierten stillen Reserven ausschließlich auf Ebene der Klinik KGs befanden und diese ihre Gewerbeerträge ausschließlich aus diesen steuerbefreiten Tätigkeiten erzielten. Dies ergibt sich aus der Spiegelbildmethode, wonach mangels der Qualität von Beteiligungen als selbstständige Wirtschaftsgüter deren Beteiligungswert spiegelbildlich mit den Buchwerten der einzelnen Wirtschaftsgüter der Untergesellschaften abzubilden sind. Somit ist zu berücksichtigen, dass der realisierte Gewinn ausschließlich aus Wirtschaftsgütern resultiert, die für steuerbefreite Tätigkeiten eingesetzt werden.
Dem steht nicht entgegen, dass die eigene Tätigkeit der Steuerpflichtigen nicht den steuerfreien Tätigkeiten zuzuordnen ist. Der BFH kam bereits im Fall einer Betriebsaufspaltung auch bei der Besitzgesellschaft zu einer Steuerbefreiung (u. a. BFH, Urteil v. 29.3.2006, X R 59/00, BStBl 2006 II S. 661). Damit muss erst recht eine Steuerbefreiung auch auf die Obergesellschaft mit Holdingfunktion zur Anwendung kommen.
Ich beantrage deshalb, den angefochtenen Bescheid dahingehend zu ändern, dass der Gewerbeertrag um den Beteiligungsgewinn in Höhe von xxxxxx EUR gemindert und somit ein Steuermessbetrag in Höhe von xxxxxx EUR festgesetzt wird.
Beim BFH ist wegen dieser Rechtsfrage ein Verfahren unter dem Aktenzeichen I R 34/22 anhängig.
Unter Bezugnahme auf das vorgenannte Verfahren beantrage ich zudem, das Einspruchsverfahren nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO ruhen zu lassen.
Der strittige Bescheid ist im Übrigen insoweit nicht nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO vorläufig ergangen.
Mit freundlichen Grüßen