BMF, Schreiben v. 19.6.1974, IV A 3 - S 7131 - 13/74
Bezug: BMF-Schreiben vom 20. März 1974 - IV A 3-S 7131-13/74 -
Unter Bezugnahme auf die Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt folgendes:
(1) Die Lieferungen von Treibstoff (Bunkeröl), Schmierstoff, Trinkwasser und anderen Gegenständen der Schiffsausrüstung an einen ausländischen Unternehmer der Binnenschiffahrt erfolgt in der Regel durch Übergabe der Liefergegenstände an den Kapitän des Binnenschiffes im Inland. Für die Lieferungen kann die Steuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen (§ 4 Nr. 1, § 6 UStG) in Betracht kommen. Voraussetzung ist hierfür unter anderem die Ausfuhr der gelieferten Gegenstände und der Ausfuhrnachweis.
(2) Eine Ausfuhr des Bunkeröls usw liegt nur vor, soweit die erworbenen Gegenstände nicht im Inland verbraucht worden, sondern in das Ausland gelangt sind. Bei der Abgrenzung zwischen den im Inland verbrauchten und den in das Ausland gelangten Gegenständen ist von dem Grundsatz auszugehen, dass die zuerst beschafften Wirtschaftsgüter zuerst verbraucht werden (first in - first out). Hiernach ist die gesamte Menge des gelieferten Bunkeröls usw in das Ausland gelangt, wenn die in dem Binnenschiff bei der Ausfuhr noch vorhandene Menge nicht kleiner als die gelieferte Menge ist. Ist die in das Ausland gelangte Menge kleiner als die gelieferte Menge, so ist die Voraussetzung der Ausfuhr nur in Höhe der Menge als erfüllt anzusehen, die bei der Ausfuhr tatsächlich noch vorhanden ist.
(3) Bei Ausfuhren der in Absatz 1 bezeichneten Art (Abholfälle) soll der Ausfuhrnachweis grundsätzlich durch eine Ausfuhrbestätigung der deutschen Grenzzollstelle geführt werden (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 der 2. UStDV). Zwar kann der Unternehmer den Ausfuhrnachweis auch durch andere Belege führen. Jedoch muss sich aus den anderen Belegen ebenfalls eindeutig und leicht nachprüfbar ergeben, daß der Gegenstand in das Ausland gelangt ist. Bei der Ausfuhr von Bunkeröl kann jedoch eine schriftliche Erklärung des Kapitäns des ausländischen Binnenschiffes, dass die Fahrt unverzüglich und unmittelbar in das Ausland gehe, in Verbindung mit einer schriftlichen Erklärung des Beauftragten der Bunkerstation, dass das Schiff für die Fahrt bis zur Grenze über einen genügenden alten Treibstoffvorrat verfügt habe, nicht als ausreichender Ausfuhrnachweis anerkannt werden. Nach den getroffenen Feststellungen verbrauchen ausländische Binnenschiffe in der Regel einen Teil des an sie gelieferten Bunkeröls bereits im Inland. Die Erklärungen des Kapitäns und des Beauftragten der Bunkerstation lassen sich deshalb nicht eindeutig und leicht daraufhin nachprüfen, welche Menge des im Inland gelieferten Bunkeröls tatsächlich in das Ausland gelangt ist.
(4) Im Güterbinnenschiffahrtsverkehr findet eine zollamtliche Grenzabfertigung nicht statt, soweit Binnenschiffe auf Grund besonderer Genehmigung von dem Verfahren der sogenannten freien Durchfahrt Gebrauch machen. Die Möglichkeit hierzu besteht z. Z. bei ladeleer fahrenden Schiffen, sowie bei Schiffen, deren Ladung zum gemeinschaftlichen Versandverfahren abgefertigt worden ist. In diesen Fällen kann deshalb die Ausfuhr von Bunkeröl usw nicht durch eine Grenzzollstelle bestätigt werden. Das hat in der Regel zur Folge, daß die Unternehmer ihre Lieferungen von Bunkeröl usw an ausländische Binnenschiffer wegen des fehlenden Ausfuhrnachweises im vollen Umfang versteuern müssen. Die ausländischen Binnenschiffer können jedoch - da sie Beförderungsleistungen im Inland ausführen - die ihnen für die Lieferungen von Bunkeröl usw gesondert in Rechnung gestellten Umsatzsteuerbeträge als Vorsteuern im Rahmen des Besteuerungsverfahrens (§ 18 UStG) von dem zuständigen Finanzamt zurückerhalten, soweit nicht wegen der Inanspruchnahme der Steuerbefreiung für Beförderungen auf Wasserstraßen (§ 4 Nr. 6 UStG) der Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist. Für die ausländischen Binnenschiffer entsteht hierdurch keine unzumutbare Mehrarbeit, weil sie die Umsatzsteuerbeträge, die auf dem im Inland verbrauchten Teil des Bunkeröls usw ruhen, ohnehin nur als Vorsteuern im Rahmen des Besteuerungsverfahrens zurückerhalten können.
Normenkette
UStG § 4
UStG § 6