(1) Finanzielle Gegenparteien und nichtfinanzielle Gegenparteien, die einen nicht durch eine CCP geclearten Derivatekontrakt abschließen, gewährleisten mit der gebührenden Sorgfalt, dass angemessene Verfahren und Vorkehrungen bestehen, um das operationelle Risiko und das Gegenparteiausfallrisiko zu ermessen, zu beobachten und zu mindern; diese umfassen zumindest Folgendes:
a) |
die rechtzeitige Bestätigung der Bedingungen des betreffenden OTC-Derivatekontrakts, gegebenenfalls auf elektronischem Wege; |
b) |
formalisierte Prozesse, die solide, belastbar und prüfbar sind, zur Abstimmung von Portfolios, zur Beherrschung der damit verbundenen Risiken, zur frühzeitigen Erkennung und Ausräumung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Parteien sowie zur Beobachtung des Werts ausstehender Kontrakte. |
(2) Finanzielle Gegenparteien und nichtfinanzielle Gegenparteien gemäß Artikel 10 ermitteln täglich auf der Basis der aktuellen Kurse den Wert ausstehender Kontrakte. Wenn die Marktbedingungen eine Bewertung zu Marktpreisen nicht zulassen, wird eine zuverlässige und vorsichtige Bewertung zu Modellpreisen vorgenommen.
Eine nichtfinanzielle Gegenpartei, die den Pflichten nach Unterabsatz 1 zum ersten Mal unterliegt, trifft die erforderlichen Vorkehrungen, um diesen Pflichten innerhalb von vier Monaten nach der in Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a genannten Unterrichtung nachzukommen. Bei Kontrakten, die innerhalb der vier Monate nach dieser Unterrichtung geschlossen werden, ist die nichtfinanzielle Gegenpartei von diesen Pflichten ausgenommen.
(3) Finanzielle Gegenparteien müssen über Risikomanagementverfahren verfügen, die einen rechtzeitigen und angemessenen Austausch von Sicherheiten, bei dem diese angemessen von eigenen Vermögenswerten getrennt sind, in Bezug auf OTC-Derivatekontrakte vorschreiben, die am oder nach dem 16. August 2012 abgeschlossen wurden. Nichtfinanzielle Gegenparteien gemäß Artikel 10 müssen über Risikomanagementverfahren verfügen, die einen rechtzeitigen und angemessenen Austausch von Sicherheiten, bei dem die Sicherheiten angemessen von eigenen Vermögenswerten getrennt sind, in Bezug auf OTC-Derivatekontrakte vorschreiben, die am oder nach dem Tag abgeschlossen wurden, an dem die Clearingschwelle überschritten wurde.
Eine nichtfinanzielle Gegenpartei, die den Pflichten nach Unterabsatz 1 zum ersten Mal unterliegt, trifft die erforderlichen Vorkehrungen, um diesen Pflichten innerhalb von vier Monaten nach der in Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a genannten Unterrichtung nachzukommen. Bei Kontrakten, die innerhalb der vier Monate nach dieser Unterrichtung geschlossen werden, ist die nichtfinanzielle Gegenpartei von diesen Pflichten ausgenommen.
Finanzielle Gegenparteien und in Artikel 10 Absatz 1 genannte nichtfinanzielle Gegenparteien beantragen eine Zulassung bei ihren zuständigen Behörden, bevor sie ein Modell für die Berechnung von Ersteinschusszahlungen in Bezug auf die in Unterabsatz 1 festgelegten Risikomanagementverfahren verwenden oder ändern. Bei der Beantragung einer Zulassung übermitteln diese Gegenparteien ihren zuständigen Behörden über die zentrale Datenbank alle relevanten Informationen über diese Risikomanagementverfahren. Diese zuständigen Behörden erteilen oder verweigern diese Zulassung innerhalb von sechs Monaten nach Eingang des Antrags für ein neues Modell oder innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrags auf Änderung eines bereits zugelassenen Modells.
Beruht das in Unterabsatz 3 genannte Modell auf einem Pro-forma-Modell, so beantragt die Gegenpartei bei der EBA die Validierung dieses Modells und stellt der EBA über die zentrale Datenbank alle in jenem Unterabsatz genannten einschlägigen Informationen zur Verfügung. Darüber hinaus stellt die Gegenpartei der EBA die Informationen über den ausstehenden Nominalbetrag nach Absatz 12a dieses Artikels über die zentrale Datenbank zur Verfügung.
Beruht das in Unterabsatz 3 dieses Absatzes genannte Modell auf einem Pro-forma-Modell, so dürfen die zuständigen Behörden die Zulassung nur erteilen, wenn das Pro-forma-Modell von der EBA validiert wurde.
Die EBA kann in Zusammenarbeit mit der ESMA und der EIOPA gemäß dem in Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 festgelegten Verfahren Leitlinien oder Empfehlungen herausgeben, um eine einheitliche Anwendung und ein einheitliches Zulassungsverfahren für die in Unterabsatz 1 genannten Risikomanagementverfahren zu gewährleisten.
(3) Finanzielle Gegenparteien müssen über Risikomanagementverfahren verfügen, die einen rechtzeitigen und angemessenen Austausch von Sicherheiten, bei dem diese angemessen von eigenen Vermögenswerten getrennt sind, in Bezug auf OTC-Derivatekontrakte vorschreiben, die am oder nach dem 16. August 2012 abgeschlossen wurden. Nichtfinanzielle Gegenparteien gemäß Artikel 10 müssen über Risikomanagementverfahren verfügen, die einen rechtzeitigen und angemessenen Austausch von Sicherheiten, bei dem die Sicherheiten angemessen von e...