(1) Ein Vertrag kann mündlich abgeschlossen werden. Schriftform, Beurkundung oder Beglaubigung sind nur erforderlich, wenn das durch Rechtsvorschriften bestimmt ist.

 

(2) Ein nicht in der vorgeschriebenen Form abgeschlossener Vertrag ist, nichtig, soweit durch Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist.

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