BGH, Urteil v. 29.4.2021, I ZR 193/20

Auch aus dem Urheberrechtsgesetz (UrhG) kann der Architekt kein Betretungsrecht herleiten. Zwar kann der Urheber eines Werkes nach § 25 Abs. 1 UrhG von dessen Besitzer verlangen, dass ihm dieser das Werk zugänglich macht, soweit dies zur Herstellung von Vervielfältigungsstücken oder Bearbeitungen des Werkes erforderlich ist und nicht berechtigte Interessen des Besitzers entgegenstehen. Hier lag aber schon kein urheberrechtlich schutzfähiges Werk vor, weil es sich bei dem Umbau um eine von baulichen Gegebenheiten und technischen Regeln geprägte gewöhnliche Baumaßnahme ohne Besonderheiten handelte, so dass die erforderliche Gestaltungshöhe nicht erreicht war. Auf das UrhG konnte der Architekt sein Verlangen, ihm Zugang zu gewähren, daher auch nicht stützen.

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