Berechnung des Soli unter Berücksichtigung der Freigrenze

Die Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag ist die Einkommensteuer. Er wird aber nur erhoben, wenn die Freigrenze in Höhe von 972 EUR (Splittingtarif 1.944 EUR) überschritten ist. Aufgrund der geplanten Teil-Abschaffung des Solidaritätszuschlags (was aber wohl nicht für Kapitalerträge gilt), stellen wir dar, wie er unter Berücksichtigung von nach § 32d EStG zu versteuernden Kapitalerträgen berechnet wird.

Rückführung des Solidaritätszuschlags

Ab 2021 ist geplant, den Solidaritätszuschlag zurückzuführen (Entwurf des Gesetzes zur Rückführung des Solidaritätszuschlags, Beschluss des Bundeskabinetts vgl. BMF, Pressemitteilung Nr. 7 v. 21.8.2019). Im Zuge dessen soll die Freigrenze auf 16.956 EUR bzw. auf 33.912 EUR (Einzel-/Zusammenveranlagung) angehoben werden. Damit soll erreicht werden, dass der Zuschlag bei rund 90 % derer vollständig wegfällt, die ihn heute zahlen. Allerdings ist nicht geplant, dass der Solidaritätszuschlag auch für Sparer zurückgeführt wird.

Beispiel

A hat ein in 2018 ein zu versteuerndes Einkommen i. H. v. 14.000 EUR (ohne Kapitalerträge). Hierauf werden 949 EUR Einkommensteuer festgesetzt. Seine Kapitalerträge betragen 10.000 EUR. Da er seinen Sparer-Pauschbetrag bisher nicht genutzt hat und somit 2.500 EUR Abgeltungsteuer zuzüglich 137,50 EUR Solidaritätszuschlag einbehalten wurden, beantragt er bei seiner Einkommensteuererklärung die Überprüfung des Steuereinbehalts nach § 32d Abs. 4 EStG.

Bezüglich der Berechnung des Solidaritätszuschlags unter Berücksichtigung der Freigrenze ist ein Blick ins Gesetz notwendig.

Berechnung war mal anders

Mit Einführung der Abgeltungsteuer war Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 2 SolZG 1995 die festzusetzende Einkommensteuer. Die auf Kapitalerträge entfallende Steuer nach § 32d Abs. 3 und 4 EStG floss nach § 2 Abs. 6 Satz 1 EStG in die festzusetzende Einkommensteuer ein. Bei der Anwendung der Freigrenze des § 3 Abs. 3 SolZG 1995 war daher die Summe der Steuer nach den §§ 32a und 32d Abs. 3 und 4 EStG maßgebend.

In unserem Beispiel hätte dies zur Folge gehabt, dass die Summe aus der Steuer nach § 32a EStG i. H. v. 949 EUR und § 32d Abs. 4 EStG i. H. v. 2.299 EUR (10.000 EUR Kapitalertrag – 801 EUR Sparerpauschbetrag = 9.199 EUR x 25 % = 3.248 EUR) die Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag gebildet hätte. Somit hätte A 178,64 EUR (3.248 EUR x 5,5 %) Solidaritätszuschlag zahlen müssen.

Änderung durch Jahressteuergesetz 2010

Diese Berechnungsmethode wurde mit dem Jahressteuergesetz 2010 mit Wirkung ab 2011 geändert. In §§ 3 Abs. 3, 4 SolzG ist seitdem gesetzlich normiert, dass die Einkommensteuer nach § 32d Abs. 3 und 4 EStG nicht in die jeweilige Bemessungsgrundlage einzubeziehen ist. Auf die Steuer nach § 32d Abs. 1 EStG ist stets ein Solidaritätszuschlag i. H. v. 5,5 % zu erheben und die Freigrenzen-Regelung des § 3 Abs. 3 SolzG folglich nur für den verbleibenden Teil der Bemessungsgrundlage anzuwenden.

Im Beispiel greift daher für die Steuer nach § 32a EStG i. H. v. 949 EUR die Freigrenze (972 EUR). Auf die Steuer nach § 32d EStG ist ein Solidaritätszuschlag i. H. v. 126,44 EUR (2.299 EUR x 5,5%) zu erheben.

Folge ab dem Jahr 2021

Demnach müsste A im Beispiel auch ab 2021 weiterhin den Solidaritätszuschlag i. H. v. 126,44 EUR zahlen.

Würde man nun wieder auf die alte gesetzliche Regelung zurückgreifen, würde sich dieses Problem nicht mehr stellen, weil dann die Steuer nach § 32d EStG Bestandteil der Freigrenze wäre.