Freiwillige Pflegeversicherung als Basisvorsorge?
Höchstbetrag
Freiwillige Beiträge zu einer Pflegeversicherung (einzuordnen in § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG) sind nur dann abziehbar, wenn die Basisvorsorgebeiträge – bestehend aus Pflichtbeiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung - noch nicht den Höchstbetrag des § 10 Abs. 4 EStG erreicht haben. Übersteigen die Vorsorgeaufwendungen i. S. v. § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG (Pflichtbeiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung) den Höchstbetrag, sind diese abzuziehen und ein Abzug von Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG scheidet aus (§ 10 Abs. 4 Satz 4 EStG).
Freiwillige Pflegeversicherung generell abziehbar?
Beim Hessischen FG war streitig, ob freiwillige private Pflegeversicherungsbeiträge wie Basisvorsorgebeiträge steuerlich berücksichtigt werden müssten. Der Kläger argumentierte, dass mit der Begrenzung des Abzugs auf den Höchstbetrag, der schon bei relativ geringen Einkommen eingreife, der Sonderausgabenabzug praktisch abgeschafft werde, obwohl der Aufwand bei jedem Steuerbürger in seiner Lebensführung anfalle. Durch die Beiträge zur freiwilligen privaten Pflegeversicherung würden jedoch im Wesentlichen lediglich die Lücken zwischen der gesetzlichen Versicherung und den tatsächlichen Pflegekosten minimiert. Eine steuerliche Förderung einer angemessenen privatrechtlichen Altersvorsorge finde nicht mehr statt. Nach der bis 2009 geltenden Rechtslage seien diese Aufwendungen wenigstens im Wege der Höchstbetragsberechnung in Teilbeträgen abzugsfähig gewesen (Beiträge zu einer zusätzlichen freiwilligen Pflegeversicherung waren nach der Rechtslage bis einschließlich VZ 2004 bei versicherten Personen, die nach dem 31.12.1957 geboren wurden, mit einem zusätzlichen Höchstbetrag bis zu 184 EUR jährlich als Sonderausgaben abzugsfähig. Dieser Höchstbetrag wird im Rahmen der Günstigerprüfung nach altem Recht bis einschließlich 2019 weiterhin berücksichtigt).
Die Leistungsbeiträge der Pflegekassen seien je nach Pflegegrad und häuslicher oder stationärer Pflege auf Höchstbeträge beschränkt. Sei eine stationäre Unterbringung eines Pflegebedürftigen erforderlich, so müsse seitens des Pflegebedürftigen ein hoher Eigenanteil als Zuzahlung zum Pflegegeld erbracht werden. Diese Zuzahlung bringe die Betroffenen vielfach an den Rand des finanziellen Ruins. Die Absicherung gegen aus diesen Gründen entstehende Sozialfälle im Pflegebereich bzw. die Abdeckung der gesetzlich herbeigeführten bzw. geduldeten Versorgungslücken werde allein durch Abschluss einer zusätzlichen privaten Pflegeversicherung garantiert. Diese Beiträge seien daher durch eine vollständige Berücksichtigung als Sonderausgaben zu fördern, die zudem in einem Pflegeheim lediglich die Grundbedürfnisse (Unterbringung, Verpflegung, Pflege) und somit das Existenzminimum garantiere. Dass eine Förderung der privaten Pflegeversorgung unbedingt notwendig sei, zeige auch die Einführung der Pflege-Bahr-Police als staatlicher Förderung von privaten Pflegezusatzversicherungen ab dem Jahr 2013; aber selbst hier bleibe nach Abschluss eine erhebliche Finanzierungslücke.
Hessisches FG sieht Gesetzesregelung als verfassungskonform an
Das Hessische FG vertritt dagegen die Auffassung (Urteil vom 08.04.2020 - 9 K 2170/17), dass die Regelungen des EStG, nach denen die Aufwendungen für eine freiwillige Pflegezusatzversicherung auch in den Fällen nicht in voller Höhe steuerlich abziehbar sind, in denen diese lediglich die Deckungslücke zwischen dem von der gesetzlichen Pflegeversicherung - nach den Regelungen des SGB XI für die Basisversorgung - zu übernehmendem Betrag und den hierfür tatsächlich im Falle einer Pflegesituation erforderlichen Aufwendungen schließt, nicht verfassungswidrig sind. Eine solche Überzeugung kann sich das FG schon deshalb nicht bilden, weil der Gesetzgeber selbst gesehen hat, dass die Vorsorge im Bereich der gesetzlichen Pflegeversicherung "angesichts des demographischen Wandels" "als umlagefinanziertes System künftig zunehmenden Belastungen ausgesetzt" sein würde; daher wurde die Pflegevorsorgezulage (sog. Pflege-Bahr) normiert, um einen "wirksamen Anreiz zu zusätzlicher Pflegevorsorge zu schaffen". Diese Versicherung kann als private Pflegezusatzversicherung mit einer staatlichen Zulage abgeschlossen werden.
Revisionsverfahren
Das FG hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Das Revisionsverfahren wird beim BFH wegen folgender Frage geführt:
Sind die Beiträge zur freiwilligen privaten Pflegeversicherung entsprechend den Beiträgen zur Basis-Krankenversicherung und den Zahlungen an die gesetzliche Pflegeversicherung als unbeschränkt abzugsfähige Sonderausgaben i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b, Nr. 3a EStG zu berücksichtigen, sodass sie sich über den Höchstbetrag i. S. d. § 10 Abs. 4, Abs. 4a EStG hinaus auswirken können, weil nur so im Bedarfsfall im Pflegebereich der Leistungsumfang erhalten werden kann, der dem verfassungsrechtlich garantierten/angeordneten Sozialhilfeniveau oder Existenzminimum entspricht (vgl. Entscheidung des BVerfG vom 13.02.2008 - 2 BvL 1/06). Vergleichbare Fällen können offen gehalten werden, bis der BFH (Az: X R 10/20) entschieden hat.
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