Non Fungible Token NFT richtig versteuern

Non-Fungible Tokens, NFT, sind ein relativ neues Phänomen. Es geht um digitale Güter, etwa digitale Kunst, die mit einer nicht austauschbaren Wertmarke davor geschützt werden, repliziert zu werden. Noch gibt es keine steuerrechtlichen Vorgaben, wie NFT zu behandeln sind. Hier eine erste Einschätzung und Handlungsempfehlungen. 

Im März 2021 hat das Auktionshaus Christie's in New York das rein digitale Kunstwerk „Everydays: The First 5000 Days“ des Künstlers Beeple für über 60 Millionen US-Dollar versteigert.

Bei klassischer Kunst gibt es das Gemälde nur einmal im Original. Das war lange Zeit sowohl bei digitalen Kunstwerken als auch bei anderen digitalen Gütern nicht abbildbar. Schließlich können Dateien auf dem Computer unendlich repliziert werden. Wie kann es also sein, dass neuerdings digitale Güter solche Werte annehmen können? Drei Buchstaben bilden die Antwort: NFT.

Non-Fungible Token: Was ist das?

NFT steht für Non-Fungible Token, zu Deutsch: Nicht austauschbare Wertmarke. Das digitale Gut kann über einen NFT nicht mehr repliziert werden. Es ist somit einzigartig. Dies ist möglich, indem beispielsweise ein Bild oder ein Video auf der Blockchain abgelegt werden.


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Im Gegensatz zu klassischen Datenbanken, in denen lediglich die Daten abgelegt sind, beinhaltet die Blockchain neben dem eigenen Hash-Wert, der sicherstellt, dass der Dateninhalt unverändert ist, auch den Hash-Wert des Vorgänger-Blocks. Auf diese Weise sind die Daten in der Blockchain viel sicherer vor Manipulationen geschützt als in gewöhnlichen Datenbanken.

NFT als Unterschied zu klassischen Kryptowährungen

Den Begriff Blockchain kennen die meisten in Zusammenhang mit der Kryptowährung Bitcoin. Ein Bitcoin ist austauschbar. Frau Müller kann einen Bitcoin gegen einen anderen Bitcoin von Herrn Meier tauschen. Danach haben beide wieder einen Bitcoin. Das ist bei NFTs nicht so. Ein NFT ist einzigartig, es kann nicht eins zu eins gegen einen anderen getauscht werden.

Zwar werden auch Kryptowährungen wie ADA genutzt, um beispielsweise auf der Cardano-Blockchain ein NFT zu schaffen („minten“), jedoch liegt der wahre Wert des NFT in dem Wirtschaftsgut, das dem NFT zugrunde liegt. Auch wenn es rechtlich (noch) nicht möglich ist, könnte man beispielsweise ein Grundstück in Freiburg über einen NFT abbilden. Dann wäre nicht das Amtsgericht mit dem Zentralen Grundbuchamt zuständig, sondern das Grundstück als Basiswert wäre als NFT tokenisiert und anstatt im Grundbuch als Verifizierung auf der Blockchain abgelegt.

Steuerliche Überlegungen

Wie man an diesem Beispiel sieht, kommt es nicht auf die Kryptowährung der Blockchain an, sondern auf den Basiswert, der hinter dem NFT steckt. Da der Hauptanwendungsfall von NFT aktuell (noch) digitale Kunstwerke sind, soll folgend betrachtet werden wie diese NFT-Kunstwerke steuerlich behandelt werden. Hierbei gibt es drei große Unterscheidungen: Die Selbständige Arbeit, das Private Veräußerungsgeschäft sowie den gewerblichen Handel.

Selbständige Arbeit

Zu den Einkünften aus Selbständiger Arbeit gehören auch Einkünfte aus einer künstlerischen Tätigkeit. Eine künstlerische Tätigkeit liegt vor, wenn ein Steuerpflichtiger eine eigenschöpferische Leistung vollbringt, in der seine individuelle Anschauungsweise und Gestaltungskraft zum Ausdruck kommt und die über eine hinreichende Beherrschung einer Technik hinaus eine gewisse Gestaltungshöhe erreicht. Bei anspruchsvollen Kunstwerken, die selbst geschaffen worden sind, dürften Künstler:innen auch über NFTs in diese Einkunftsart fallen.

Bleiben wir beim Eingangsbeispiel, so hat der Künstler Beeple, bevor, vermutlich in wenigen Minuten, das NFT geschaffen wurde, 5.000 Bilder über einen langen Zeitraum erschaffen. Diese sind dann in das eine NFT gemintet worden. Eine eigenschöpferische Leistung mit individueller Anschauungsweise dürfte hier also fraglos gegeben sein und somit Einkünfte aus Selbständiger Arbeit, die folglich nicht der Gewerbesteuer unterliegen.

Betrachten wir die Umsatzsteuer, so ist der Handel mit Kryptowährungen umsatzsteuerfrei, da Kryptowährungen den gesetzlichen Zahlungsmitteln gleichgestellt sind, soweit sie von den an den Transaktionen Beteiligten als alternatives vertragliches und unmittelbares Zahlungsmittel akzeptiert worden sind und keinem anderen Zweck als der Verwendung als Zahlungsmittel dienen. Bei NFTs steht nicht die Zahlungsfunktion im Vordergrund, weshalb der Handel von NFTs wohl nicht umsatzsteuerfrei sein dürfte. Bei Kunstwerken stellt sich hier außerdem die Frage, ob sie über ein NFT noch mit dem ermäßigten Steuersatz von 7 Prozent statt 19 Prozent angesetzt werden können. Leider gibt es hierzu noch keinerlei Aussagen der Finanzverwaltung.

Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften

Der Kauf und der Verkauf von NFTs durch Privatanleger, die selbst das Kunstwerk nicht erschaffen haben, könnte hingegen als privates Veräußerungsgeschäft dem sachlichen Anwendungsbereich von § 23 EStG unterfallen. Gewinne aus dem Verkauf von Kunstobjekten aus dem Privatvermögen unterliegen in Deutschland einer Steuerpflicht, wenn ein Verkauf innerhalb eines Jahres nach dem Erwerb erfolgt. Und selbst dann bleiben Gewinne steuerfrei, wenn der aus den privaten Veräußerungsgeschäften erzielte Gesamtgewinn im Kalenderjahr weniger als 600 Euro betragen hat.

Die Gewinne aller privaten Veräußerungsgeschäfte, zum Beispiel aus Kryptowährungen, Gold etc., werden für diese Freigrenze zusammengerechnet. Wird die Freigrenze überschritten, ist der gesamte Betrag der Besteuerung zu unterwerfen.

Ob die Jahresfrist ab Schaffung des NFT oder bereits bei Schaffung des digitalen Kunstwerkes gezählt wird, ist noch unklar. Ebenfalls ist unklar, ob es innerhalb eines NFTs verschiedene Berechnungsfristen gibt, gar ob es sich beim NFT und dem zugrunde liegenden Gegenstand überhaupt um ein einheitliches Wirtschaftsgut handelt. Oder ob nicht mehrere Wirtschaftsgüter steuerlich beurteilt werden müssen.

Gewerblicher Handel

Wer wiederholt Kunst an- und verkauft, um damit nachhaltig Geld zu verdienen, gerät in die Gefahr, vom Finanzamt als gewerblicher Händler eingestuft zu werden. Dann sind Gewinne auch außerhalb der Jahresfrist steuerpflichtig. Außerdem fällt Gewerbesteuer an. Ob und inwieweit dies bei NFTs der Fall sein wird, lässt sich aktuell noch nicht abschätzen.

Handlungsempfehlungen in Sachen NFT

Da es weder Aussagen der Finanzverwaltung noch Rechtsprechung zu NFTs gibt, ist eine lückenlose Dokumentation des Steuerpflichtigen dringend zu empfehlen. Außerdem sind Gewinne dem Finanzamt zu erklären, um die die Gefahr einer Steuerhinterziehung zu vermeiden.

Insbesondere sollten folgende Punkte vom Steuerpflichtigen zur Vorbereitung auf eine Steuererklärung dokumentiert werden:

  • Schaffungszeitpunkt des NFT
  • Schaffungszeitpunkt des / der dem NFT zugrunde liegenden Wirtschaftsguts/ Wirtschaftsgüter
  • Inhalte des NFT (Art und Umfang)
  • Nachweis der eigenen Erschaffung der zugrunde liegenden Wirtschaftsgüter (um ggf. Gewerbesteuer zu vermeiden)
  • Kauf und Verkaufszeitpunkte des NFT
  • Kauf- und Verkaufsbeträge (inkl. Umrechnungskurse der Kryptowährungen)
  • Datum des Zuflusses des Verkaufserlöses
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