Entscheidungsstichwort (Thema)
Umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage bei einem Tausch
Leitsatz (amtlich)
Es liegt ein steuerbarer tauschähnlicher Umsatz gem. § 3 Abs. 12 Satz 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 9 UStG vor, wenn der Steuerpflichtige die Nutzungsmöglichkeit eines Kfz an eine gemeinnützige Institution leistet und diese dafür als Gegenleistung die Werbeleistung erbringt, indem sie mit dem werbebedruckten Kfz fährt.
Bei tauschähnlichen Umsätzen (§ 3 Abs. 12 Satz 2 UStG) gilt der Wert jedes Umsatzes als Entgelt für den anderen Umsatz (§ 10 Abs. 2 Satz 2 UStG).
Im Streitfall ist der Kläger bereit gewesen, für die Werbeleistung der Gemeinde den Betrag für den Einkauf des überlassenen Fahrzeuges aufzuwenden. Von diesen Anschaffungskosten ist ein 15%-iger Abschlag vorzunehmen, da der Nutzungswert eines mit Werbeaufschriften bedruckten Fahrzeuges niedriger ist als der eines unbedruckten Fahrzeuges. 4. Wird bei der Überlassung des Fahrzeuges nicht das wirtschaftliche Eigentum übertragen, entsteht die Umsatzsteuer in monatlichen Teilleistungen.
Normenkette
UStG §§ 3, 10 Abs. 2 S. 2, § 13 Abs. 1 Nr. 1a
Nachgehend
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die kostenlose Zurverfügungstellung von Pkws an Gebietskörperschaften als umsatzsteuerbarer Tausch zu behandeln ist und in welcher Höhe ggf. die Bemessungsgrundlage bestimmt werden muss.
Der Kläger betreibt seit 1997 in Hamburg unter der Bezeichnung A ein Einzelunternehmen. Gegenstand des Unternehmens ist die Vermietung von Werbeflächen an Kfz. Im Streitjahr kaufte er zwei Kraftfahrzeuge, einen Ford-Transit für 40.695,98 DM netto und einen Renault Trafic. Der Ford-Transit wurde am 12. September 1997 an die Gemeinde G zur Nutzung überlassen. Das andere Fahrzeug wurde der Stadt S Anfang 1998 zur Nutzung übergeben.
An diesen Fahrzeugen vermietet der Kläger an Dritte Flächen, die diese mit ihrer eigenen Werbung belegen können. Der Preis für die Werbefläche ist abhängig von der Größe der Werbefläche und der Lage am Fahrzeug. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die eingereichten Werbeverträge (FGA Bl. 50f, BPA Bl. 99ff) Bezug genommen. Pro Fahrzeug sind 5 bis 20 Werbungen angebracht worden. Die einzelnen Werbeaufdrucke werden mittels Hochleistungsfolie auf dem Fahrzeug angebracht. Jedes Zeichen, jeder Buchstabe wird einzeln mit Hochleistungskleber befestigt. Für den Ford-Transit sind an Kosten für die Beschriftung 14.000 DM entstanden.
Der Kläger ist nicht in den Fahrzeugbriefen eingetragen, sondern der jeweilige Nutzer. Die mit Werbung versehenen Fahrzeuge werden Gebietskörperschaften oder in späteren Jahren auch gemeinnützigen Unternehmen kostenlos für 5 Jahre zur Verfügung gestellt. Während des Nutzungszeitraums zahlen die Nutzer Steuern, Versicherungen und Reparaturen für das Fahrzeug. Sie sind verpflichtet Vollkaskoversicherungen abzuschließen und im Fall des Untergangs des Fahrzeugs ihren Anspruch gegen die Versicherung an den Kläger abzutreten, damit dieser ein neues Kfz zur Verfügung stellen kann. Der Kläger tritt sämtliche Gewährleistungs- und Garantieansprüche bezüglich des Fahrzeuges an die jeweiligen Nutzer ab. Während der Vertragsdauer bleibt der Kläger zivilrechtlicher Eigentümer des jeweiligen Fahrzeuges. Der Kläger ist berechtigt, nach vorheriger Anmeldung den Zustand des Kraftfahrzeuges jederzeit zu prüfen. Während der Nutzungsdauer hat der Kläger die Möglichkeit die Werbeaufdrucke auf den Fahrzeugen zu erneuern bzw. zu ändern. Nach Ablauf der 5 Jahre hat der Nutzer das Recht kostenlos das Eigentum an den Fahrzeugen auf sich übertragen zu lassen, wenn er dies spätestens einen Monat vor Ablauf der Vertragsdauer schriftlich dem Kläger mitteilt. Der Nutzer ist lediglich verpflichtet, die während bzw. nach der Vertragsdauer entstehende Umsatzsteuer zu tragen. Bei Übereignung des Fahrzeugs an den Nutzer ist dieser verpflichtet, sämtliche Werbemittel an dem Fahrzeug zu entfernen, mit Ausnahme der eigenen Bezeichnung des Vertragspartners mit Adresse und Telefonnummer. Die Kosten für eine Neulackierung eines Kleinbusses liegen nach den unstreitigen Angaben des Klägers bei 2.500 Euro.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den eingereichten Vertrag (FGA II 135/03 Bl. 19ff) Bezug genommen.
Die Werbeverträge werden jeweils für die Dauer von 5 Jahren abgeschlossen.
Nach der vom Kläger im finanzgerichtlichen Verfahren vorgelegten Kalkulation beträgt der Aufwand für die Autos ca. 50 % der eingenommen Werbeeinnahmen. Die Kosten für den Außendienst betragen 32 %, für die Verwaltung 8 %, Reise- und Hotelkosten 5 %. Insgesamt geht der Kläger bei dieser Kalkulation von einem Gewinn von 5 % aus (FGA Bl. 26). Für das Streitjahr 1997 ergibt sich nach dem Kalkulationsnachweis des Klägers ein Gewinn von 1,65 % (siehe FGA Bl. 36).
Der Kläger unterwarf die Überlassung der Werbeflächen der Umsatzsteuer und zog aus den Fahrzeugkäufen die Vorsteuer. Die Zurverfügungstellung der Fahrzeuge sah er als nicht umsatzsteuerbar an...