Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorsteuervergütung bei Montagelieferung, Einfuhrumsatzsteuer
Leitsatz (redaktionell)
1) Gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 2 UStG kann ein Unternehmer die entstandene Einfuhrumsatzsteuer für Gegenstände, die für sein Unternehmen nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG eingeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen. Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist, dass die Einfuhrumsatzsteuer entstanden d.h. geschuldet oder entrichtet worden ist. Der Unternehmer, der die Vorsteuer aus Einfuhrumsatzsteuer abziehen will, muss nicht zwingend Schuldner der entrichteten Umsatzsteuer gewesen sein. Entscheidend ist vielmehr, dass er zum Zeitpunkt der Einfuhr die Verfügungsmacht über den Gegenstand hatte.
2) Ein ausländischer Unternehmer verliert die Verfügungsmacht an einer ins Inland gelieferten Maschine erst bei Montage in Deutschland, wenn diese nicht lediglich im Ausland abgebaut und in Deutschland wieder aufgebaut wird, sondern in Deutschland über das schlichte Aufbauen hinaus noch erhebliche Anpassungsleistungen ergriffen werden müssen. Die Leistung beschränkt sich in diesem Fall nicht auf das schlichte Verladen der Maschine und deren Zusammenbau. Geschuldet wird vielmehr eine Installation bzw. Montage.
Normenkette
UStG § 15 Abs. 1 Nr. 2; UStDV § 61a Abs. 1; UStG § 1 Abs. 1 Nr. 4
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Vergütung von Vorsteuer für den Zeitraum Januar bis Dezember 2015 in einer Höhe von ….€.
Die Klägerin ist ein in der Schweiz ansässiges Unternehmen.
Am 15.02.2016 beantragte die Klägerin die Vergütung von Vorsteuern für die Lieferung und den Aufbau einer Maschine zur Produktion von Baustoffen. Ausweislich der Anlage zum Antrag wurden hierfür 27 Rechnungen gestellt.
Zur Erläuterung führte die Klägerin aus, dass sie in der Schweiz die Maschine an die C SA mit Sitz in der Schweiz veräußert habe. Diese habe die Maschine ihrerseits an die D GmbH mit Sitz in Deutschland veräußert. Die Lieferungen hätten jeweils den Transport, den Aufbau und die Inbetriebnahme der Maschine beinhaltet. Zur Durchführung des Transports und Aufbaus habe die Klägerin eine Firma aus Luxemburg beauftragt. Der Transport sei unmittelbar von der Klägerin an die D GmbH erfolgt. Die anfallende Einfuhrumsatzsteuer sei von der D GmbH getragen worden. Die Verfügungsmacht über die Maschine habe bei Einfuhr nach Deutschland bei ihr, der Klägerin, gelegen. Die Lieferung stelle eine ruhende Lieferung da, da sie, die Klägerin, neben der Lieferung auch den Aufbau und die Inbetriebnahme der Maschine geschuldet habe. Die Verfügungsmacht sei daher erst mit Aufbau und Inbetriebnahme in Deutschland auf den Leistungsempfänger nach § 3 Abs. 7 S. 1 UStG übergegangen. Dem Antrag beigefügt waren diverse Verträge, unter anderem mit dem luxemburgischen Transportunternehmen. Hierin waren diverse Umbaumaßnahmen beschrieben, die im Zusammenhang mit dem Aufbau zu erledigen waren (Bl. 24 ff. Verwaltungsakte, deutsche Übersetzung Bl. 340 ff.).
Mit Bescheid vom 16.12.2016 lehnte der Beklagte die Vergütung der begehrten Vorsteuern ab, da der angeführte Gegenstand nicht für das antragstellende Unternehmen eingeführt worden sei.
Hiergegen wandte sich die Klägerin mit Einspruch vom 14.01.2017.
Die Klägerin habe zum Zeitpunkt der Einfuhr die Verfügungsmacht über die Maschine gehabt. Sie habe sich gegenüber der Erwerberin dazu verpflichtet, die Maschine nach Deutschland zu liefern, sofort zu entladen und zu montieren. Die Verschaffung der Verfügungsmacht sei somit erst mit Abnahme durch die Erwerberin nach Demontage und Inbetriebnahme vor Ort erfolgt, so dass erst zu diesem Zeitpunkt die Verfügungsmacht auf die C SA übergegangen sei.
Mit Einspruchsentscheidung vom 04.06.2018 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Die Klägerin habe keine Werklieferung im Sinne von § 3 Abs. 4 UStG, sondern eine Lieferung nach § 3 Abs. 1 UStG erbracht. Im Rahmen der Beförderung bzw. Versendung sei der Gegenstand der Lieferung unmittelbar von der Klägerin an den letzten Abnehmer (D GmbH) mit Lieferungsort in Deutschland gelangt. Somit seien Umsätze im Rahmen eines Reihengeschäftes im Sinne von § 3 Absatz 6 S. 5 UStG getätigt worden. Da die Klägerin als erste Lieferantin in der Reihe den Transport beauftragt habe, habe sie folglich eine bewegte Lieferung § 3 Abs. 1 UStG ausgeführt, bei der sich der Ort der Lieferung nach § 3 Abs. 6 S. 1 UStG bestimme. Danach gelte die Lieferung als dort ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung an den Abnehmer oder in dessen Auftrag an einen Dritten beginne. Da die Beförderung der industriellen Produktionslinie in der Schweiz begonnen habe, sei die Lieferung in Deutschland nicht steuerbar. Die Lieferung der C SA an die D GmbH sei als ruhende Lieferung zu beurteilen. Hierbei richte sich die Ortsbestimmung nach § 3 Abs. 7 S. 2 Nr. 2 UStG. Die Lieferung gelte dort als ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung ende. Die Lieferung sei somit nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG in Deutschland steuerbar. Gelange der Gegenstand der Lieferung im Rahmen ...