Nachgehend
BFH (Beschluss vom 18.11.1999; Aktenzeichen V R 81/98) |
Tatbestand
Die Klägerin und die A. GmbH waren die Gesellschafter einer inzwischen aufgelösten Gesellschaft bürgerlichen Rechts (im folgenden GbR genannt). Die A. GmbH wurde später mit der Klägerin als der übernehmenden Gesellschaft verschmolzen.
Mit Kaufvertrag vom 31.08.1990 erwarb die GbR einen Erbbaurechtsanteil an dem Grundstück …, …, zum Kaufpreis von … DM zuzüglich … DM Umsatzsteuer. Der Nettokaufpreis war fällig und zahlbar am 28.12.1990, dies allerdings nur unter der Voraussetzung, daß dem Käufer die schriftliche Mitteilung des Notars über das Vorliegen weiterer Fälligkeitsvoraussetzungen vorlag. Tag des Besitzübergangs war ausweislich des Vertrages der auf die Nettokaufpreiszahlung folgende Monatsletzte.
Mit Vertrag vom 14.12.1990 wurde der Erbbaurechtsanteil (im folgenden als Grundbesitz bezeichnet) von der GbR zum Kaufpreis von … DM zuzüglich … DM Umsatzsteuer weiterveräußert. Der Nettokaufpreis war fällig und zahlbar frühestens zum 31.12.1990. Tag des Besitzübergangs war der auf die Kaufpreiszahlung folgende Monatsletzte.
Der von der GbR erworbene und weiterveräußerte Erbbaurechtsanteil war verbunden mit dem Sondereigentum an einer gewerblichen Einheit und mit der Sondernutzung von 7 PKW-Stellplätzen.
Mit Umsatzsteuervoranmeldung für Januar 1991 vom 25.04.1991 machte die GbR neben Umsätzen von … DM Vorsteuerbeträge in Höhe von … DM geltend. Das Finanzamt stimmte der Voranmeldung zu.
Weitere Voranmeldungen für 1991 gab die GbR nicht ab. Das „U-Signal” wurde ab 02/91 am 28.05.1991 von dem Beklagten gelöscht, nachdem die GbR mitgeteilt hatte, durch den Grundstücksverkauf aufgelöst worden zu sein.
Im Jahre 1992 gab die GbR die Umsatzsteuererklärung für 1990, datierend vom 30.04.1992, ab. Darin erklärte die GbR den Weiterverkauf des Grundstücks als Umsatz. An Vorsteuerbeträgen machte sie insgesamt … DM geltend, darunter … DM aus dem Kauf des Grundstücks. Die verbleibende Umsatzsteuer lt. Erklärung betrug … DM. Der Beklagte folgte der Erklärung und erteilte am 26.08.1992 eine entsprechende Abrechnung.
Für 1991 gab die GbR keine Umsatzsteuererklärung ab. Der Beklagte schätzte die Besteuerungsgrundlagen in Übereinstimmung mit der für Januar 1991 abgegebenen Voranmeldung und setzte mit Bescheid vom 27.09.1993 die Umsatzsteuer 1991 der GbR auf … DM fest. Der Bescheid wurde mit Ablauf der Rechtsbehelfsfrist bestandskräftig.
Mit Bescheid vom 9.12.1994 änderte der Beklagte den Umsatzsteuerbescheid 1991 und setzte die Umsatzsteuer 1991 auf … DM fest. Der Beklagte begründete die auf § 174 Abs. 2 AO gestützte Änderung mit der doppelten Erfassung der Vorsteuern aus dem Grundstückskauf, nämlich in 1990 und in 1991. Der hiergegen eingelegte Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 19.04.1996 als unbegründet zurückgewiesen. Im Klageverfahren gegen den Änderungsbescheid machten die damaligen Kläger, die Klägerin und die A. GmbH, erstmals Angaben über den Zeitpunkt ihrer Kaufpreiszahlung. Diese sei im Jahre 1991 erfolgt. Die Vorsteuer sei demnach zu Recht in dem ursprünglichen Bescheid für 1991 vom 27.09.1993 berücksichtigt worden. Mit Urteil vom 19.02.1997 (Az. 6 K 2686/96) gab das Finanzgericht Köln der Klage statt und hob den Umsatzsteueränderungsbescheid 1991 vom 9.12.1994 auf. Das Urteil ist rechtskräftig.
Das Gericht hatte im vorgenannten Verfahren den Bankauszug über die Kaufpreiszahlung durch die GbR angefordert sowie den Kaufvertrag über den Weiterverkauf des Grundbesitzes durch die GbR. Die angeforderten Unterlagen waren am 31.01.1997 bei Gericht eingegangen. Der Beklagte hatte vom Gericht Ablichtungen der Vorgänge am 13.02.1997 erhalten. Aus den Bankbelegen war neben dem Zeitpunkt der Kaufpreiszahlung durch die GbR (30.01.1991) auch der Zeitpunkt der Kaufpreiszahlung für den Weiterverkauf des Grundbesitzes durch die GbR ersichtlich (ebenfalls 30.01.1991).
Nach Rechtskraft des Urteils änderte der Beklagte mit Bescheid vom 22.04.1997 den Umsatzsteuerbescheid 1991 vom 27.09.1993 dahingehend, daß er die Weiterveräußerung des Grundstücks (bereits erfaßt im Umsatzsteuerbescheid 1990) unter Hinweis auf erstmals im Klageverfahren 6 K 2686/96 gewonnene nähere Erkenntnisse über den Weiterverkauf als Umsatz des Jahres 1991 berücksichtigte (mit einer geänderten Bemessungsgrundlage in Höhe von … DM) und die Umsatzsteuer 1991 (unter Berücksichtigung der Vorsteuer aus dem Kaufvorgang) auf … DM festsetzte. Gegen diese Änderung (sowie gegen die gleichzeitig erfolgte Festsetzung von Zinsen zur Umsatzsteuer) legte die Klägerin Einspruch ein.
Die Umsatzsteuerfestsetzung 1990 vom 26.08.1992 änderte der Beklagte während des vorgenannten Einspruchsverfahrens und im Anschluß an die Feststellungen des Urteils in der Umsatzsteuersache 1991 mit Bescheid vom 7.07.1997 dahingehend, daß er den Vorsteuerabzug aus dem Grundstückserwerb rückgängig machte. Die bisherige umsatzsteuerliche Erfassung des Verkaufsvorgangs in 1990 blieb dagegen bestehen, obgleich derselbe Verkaufsvor...