rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Abzugsfähigkeit von Vorsteuern aus Mietzahlungen ohne gesonderten USt-ausweis
Leitsatz (redaktionell)
1. Der Vorsteuerabzug steht dem Unternehmer zu, der als Leistungsempfänger eine auf ihn lautende Rechnung mit gesondert ausgewiesener Steuer besitzt.
2. Bei Mietverhältnissen ist es erforderlich, dass über die einzelnen Leistungsabschnitte ergänzende Zahlungsbelege mit gesondertem Steuerausweis vorliegen, da erst dadurch die notwendige Konkretisierung der Zahlung als Teilleistung erfolgt.
Normenkette
UStG §§ 15, 15 Abs. 1, 1 Nr. 1, §§ 13, 13 Abs. 1, 1 Nrn. 1, 1a, Abs. 1 Nr. 1a Sätze 2-3; AO 1977 § 162; UStG § 14
Tatbestand
Streitig ist, ob die Vorsteuern aus Mietzahlungen in Höhe von 818,50 Euro abzugsfähig sind, obwohl in den die Zahlungen bestätigenden Barquittungen die Umsatzsteuer nicht gesondert ausgewiesen ist.
Die Klägerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, betreibt seit Juni 2000 in L einen Groß- und Einzelhandel mit Telekommunikationsartikeln (Mobiltelefone) und Zubehör.
Nachdem sie für das Streitjahr weder Umsatzsteuervoranmeldungen noch eine Umsatzsteuerjahreserklärung abgegeben hatte, schätzte der Beklagte im Anschluss an eine Umsatzsteuersonderprüfung die Besteuerungsgrundlagen gem. § 162 der Abgabenordnung – AO – und setzte mit Bescheid vom 15.04.2002 Umsatzsteuer in Höhe von 3.567,28 Euro unter dem Vorbehalt der Nachprüfung fest. Die Schätzung erfolgte, weil nach Angaben der Klägerin keine Buchführung erstellt wurde. Grundlage der Schätzung waren die von der Klägerin vorgelegten Ausgangsrechnungen und die Habenbuchungen auf den Betriebskonten der Klägerin unter Hinzurechnung eines Unsicherheitszuschlags. Vorsteuern wurden i.H.v. 7.200,– DM geschätzt.
Die mit Einspruch vom 22.04.2002 angekündigte Umsatzsteuerjahreserklärung reichte die Klägerin trotz Aufforderungen des Beklagten vom 26.04. und 21.05.2002 nicht ein, so dass der Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 17.06.2002 als unbegründet zurückgewiesen wurde.
Hiergegen hat die Klägerin am 20.06.2002 Klage erhoben und zur Begründung eine Umsatzsteuerjahreserklärung abgegeben. Danach ergibt sich ein Erstattungsbetrag von 1.840,24 Euro. Der Erstattungsbetrag beruht im Wesentlichen auf Warenlieferungen ins Ausland, die nach Auffassung der Klägerin umsatzsteuerfrei sind.
Im Laufe des Klageverfahrens hat die Klägerin die geltend gemachten Vorsteuern i.H.v. 25.502,10 DM anhand von Originalrechnungen (Rechnungsbeträge (200,– DM) nachgewiesen, wobei sieben Rechnungen keinen gesonderten Steuerausweis enthalten und zwei Rechnungen nicht auf die Klägerin ausgestellt sind. Bei den Rechnungen ohne gesonderten Steuerausweis handelt es sich u.a. um Quittungen über den Erhalt von Geschäftsmieten für die Monate Juni, August, September, Oktober und November 2000 in Höhe von jeweils 2.320,– DM (brutto).
Die Klägerin vertritt die Auffassung, dass die Vorsteuer aus den Mietzahlungen in Höhe von insgesamt 1.600,– DM (818,50 Euro) abzugsfähig sei, weil in dem Mietvertrag die Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen sei.
Die Klägerin beantragt,
unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 17.06.2002 den Umsatzsteuerbescheid vom 15.04.2002 mit der Maßgabe zu ändern, dass die Umsatzsteuer mit – 1.570,24 Euro festgesetzt wird.
Der Beklagte beantragt,
die Umsatzsteuer mit – 751,74 Euro festzusetzen und im Übrigen
die Klage abzuweisen.
Er vertritt die Auffassung, dass die Vorsteuern aus Mietzahlungen in Höhe von 1.600,– DM (818,50 Euro) nicht abzugsfähig seien, weil die Quittungen keinen gesonderten Steuerausweis enthielten.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist teilweise begründet.
1. Der angefochtene Umsatzsteuerbescheid ist rechtswidrig, soweit die Umsatzsteuer auf einen höheren Betrag als – 751,74 Euro festgesetzt wurde. Einer näheren Erläuterung bedarf es nicht, weil sich der Beklagte insoweit der Rechtsauffassung des Gerichts angeschlossen hat.
2. Die weitergehende Klage ist unbegründet. Zu Recht hat der Beklagte die in den Mietzahlungen enthaltene Umsatzsteuer in Höhe von 818,50 Euro nicht zum Vorsteuerabzug zugelassen.
Ein Unternehmer kann gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) die in Rechnungen im Sinne des § 14 UStG gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von anderen Unternehmern für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuerbeträge abziehen. Der Vorsteuerabzug steht also dem Unternehmer zu, der als Leistungsempfänger eine auf ihn lautende Rechnung mit gesondert ausgewiesener Steuer besitzt (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs – BFH – vom 05.10.1995 V R 113/92, BStBl. II 1996, 111).
Hierzu ist bei Mietverhältnissen erforderlich, dass im Mietvertrag die Nettomiete sowie der darauf entfallende Umsatzsteuerbetrag gesondert ausgewiesen worden sind und über die einzelnen Leistungsabschnitte (Monatsmieten) ergänzende Zahlungsbelege mit gesondertem Steuerausweis vorliegen (zur Pacht vgl. BFH-Urteil vom 07.11.2000 V R 49/99, BFH/NV 2001, 402). Bei Dauerschuldverhältnissen wird der abge...