Entscheidungsstichwort (Thema)
Umsatzsteuerliche Abgrenzung zwischen Pensionpferdehaltung und Weideüberlassung
Leitsatz (amtlich)
1. Leistungen im Zusammenhang mit der Haltung von Pferden ohne konkreten Bezug zur Landwirtschaft unterfallen nicht dem ermäßigten Steuersatz (Bestätigung der bisherigen BFH-Rechtsprechung).
2. Bei einer sog. "naturnahen Inobhutnahme" / "Robusthaltung" von Pferden beschränkt sich die Leistung nicht auf das bloße Überlassen einer Grundstücksfläche; vielmehr bilden die korrelierenden Obhutspflichten (Weidehygiene, Kontrolle des Weidezauns, Futter) das prägende Element einer einheitlichen Leistung.
3. Derartige Obhutspflichten bilden keine unselbständige Nebenleistung gegenüber der „Weideüberlassung“ / "Einstellberechtigung"; Leistungen der Robusthaltung von Pferden unterfallen daher grundsätzlich dem Regelsteuersatz.
Normenkette
UStG § 3 Abs. 1b
Nachgehend
BFH (Beschluss vom 27.06.2018; Aktenzeichen V B 25/18) |
Tatbestand
Der Kläger bietet auf eigenen und angepachteten Flächen das Einstellen von Pferden an. Daneben erzielt er unstreitige Umsätze aus einer Dreherei.
Für das Streitjahr hat der Kläger zunächst keine Umsatzsteuererklärung eingereicht. Nach einer Fahndungsprüfung für die Jahre 2005 bis 2007 reichte er am 25.09.2012 Steuererklärungen für die Jahre 2008 bis 2010 ein. Für 2008 erklärte er Umsätze zum Regelsteuersatz in Höhe von 38.868 € und führte in einer Anlage aus, dass Umsätze aus der „Weideüberlassung“ nicht erfasst seien, da sie der Pauschalierung gemäß § 24 UStG unterfielen. Hingegen seien Umsätze und Vorsteuern „aus der kurzfristigen Unterbringung von Ponys“ als unentgeltliche Wertabgabe (§ 3 Abs. 1b UStG) erfasst (3.000 €). Er errechnete eine resultierende Umsatzsteuer in Höhe von ./. 1.854,21 €. In der Anlage 7 des Teils II des Fahndungsberichts vom 04.01.2010 wurden die Einnahmen aus „Pferdepension“ im Streitjahr mit 32.620 € brutto festgestellt. Die Steuerfahndung hatte alle bekannten Einsteller vernommen.
Mit Schreiben vom 17.10.2012 erklärte der Kläger die Einnahmen „aus Weideüberlassung“ seien gemäß § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchstabe a UStG steuerfrei. Mit Schreiben vom 12.11.2012 teilte der Kläger mit, dass seine Einnahmen aus „Weideüberlassung“ für die Jahre 2008 bis 2010 insgesamt 63.800 € betragen hätten (bei 319 „Weidemonaten“ insgesamt); für das Streitjahr gab er 135,5 „Weidemonate“ an.
Das Finanzamt stimmte der Erklärung nicht zu und setzte mit Umsatzsteuerbescheid vom 05.12.2012 eine verbleibende Umsatzsteuer in Höhe von 1.541,28 €, bei zum Regelsteuersatz steuerpflichtigen Umsätzen in Höhe von 56.739 € fest (im Übrigen ohne Abweichung gegenüber der Erklärung).
Der fristgerechte Einspruch hiergegen blieb erfolglos. Mit Einspruchsentscheidung vom 11.06.2015 setzte das Finanzamt die Umsatzsteuer auf 2.853,88 € herauf. Es ging dabei – anders als noch im Umsatzsteuerbescheid vom 05.12.2012 – von den von der Steuerfahndung ermittelten „Pensions“-Umsätzen (32.620 €) aus.
Mit seiner fristgerechten Klage beantragt der Kläger,
den Umsatzsteuerbescheid 2008 vom 05.12.2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11.06.2015 auf eine festgesetzte Umsatzsteuer i.H.v. -1.854,21 € zu ändern.
Hilfsweise beantragt er, die Umsätze, die das Finanzamt für die Weideüberlassung angesetzt hat, aufzuteilen in eine steuerfreie Grundstücksüberlassung (90 %) und steuerpflichtige sonstige Leistungen i.H.v. 10 %.
Hilfsweise beantragt er weiter, die Revision zuzulassen wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage, ob im Fall einer reinen Weidehaltung eine steuerfreie Grundstücksvermietung anzunehmen ist.
Er begründet seine Klage (zuletzt) im Wesentlichen damit, dass er eine sogenannte „Robusthaltung“ anbiete und seine Leistung weit hinter dem Leistungsumfang einer herkömmlichen Pferdepension zurückbleibe. Seine Leistungen seien daher als reine Grundstücksüberlassung von der Umsatzsteuer befreit.
Das Finanzamt beantragt, die Klage abzuweisen und begründet dies im Wesentlichen – unter Verweis auf seine Einspruchsentscheidung – damit, dass der Kläger über eine bloße Weideüberlassung hinaus ein „Gesamtkonzept“ zum Einstellen und Betreuen von Pferden anbiete, welches neben der Weideüberlassung auch die Reinigung und Instandhaltung der Weiden, das Bereitstellen von zusätzlichem Heu, Hafer und Trinkwasser sowie Unterständen für die Pferde und Bauwägen und eines Reitplatzes für die Reiter, die Entnahme von Kotproben und das Angebot von begleiteten Ausritten umfasse.
Der Kläger hat sich in der mündlichen Sitzung ausführlich zu den von ihm erbrachten Leistungen geäußert. Diese Angaben wurden vom Finanzamt nicht bestritten. Auf die Niederschrift wird Bezug genommen.
Der Kläger hat außerdem in der mündlichen Sitzung einen Ordner mit einer „Fotodokumentation“ übergeben, in dem er Bilder „typischer Haltung“ und im Gegensatz dazu „eigener Haltung“ gesammelt hat. Zudem hat er eine tabellarische Gegenüberstellung von „typischer Pensionspferdehaltung“ und „Weideüberlassung zur ganzjährigen Freilandhaltung“ übergeben.