§ 1 Anordnung als Bundesstatistik
(1) Zur Beurteilung von Struktur und Wirkungsweise der Steuern und ihrer wirtschaftlichen und sozialen Bedeutung werden Bundesstatistiken über
2. |
die Lohn- und Einkommensteuer, |
3. |
die Körperschaftsteuer, |
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die Besteuerungsgrundlagen für Zwecke der Grundsteuer [Bis 05.12.2024: die Grundsteuerwerte]
a) |
des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens, |
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5. |
die Einheitswerte
b) |
des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens, |
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7. |
die Erbschaft- und Schenkungsteuer, |
durchgeführt.
(2) 1Im Rahmen der Lohn- und Einkommensteuerstatistik werden die nicht von den Wohnsitzländern vereinnahmten Lohnsteuerbeträge für die Zerlegung der Lohnsteuer nach § 7 des Zerlegungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung ermittelt. 2Die Lohnsteuerbeträge nach Satz 1 werden jährlich ermittelt.
(2) Im Rahmen der Lohn- und Einkommensteuerstatistik werden die nicht von den Wohnsitzländern vereinnahmten Lohnsteuerbeträge für die Zerlegung der Lohnsteuer nach § 7 des Zerlegungsgesetzes vom 6. August 1998 (BGBl. I S. 1998), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung ermittelt. Ab dem Veranlagungsjahr 2007 werden die Lohnsteuerbeträge nach Satz 1 jährlich ermittelt,
(3) 1Aus den Angaben für die Lohn- und Einkommensteuerstatistik werden die Schlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer nach § 3 des Gemeindefinanzreformgesetzes in der jeweils geltenden Fassung ermittelt. 2Das Statistische Bundesamt führt zur Beurteilung der Verteilungswirkung des Steueraufkommens auf die Gemeinden anhand der von den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder festgelegten alternativen Sockelbeträge Berechnungen durch.
(4) Das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder führen zur Verteilung des nach § 1 des Finanzausgleichsgesetzes [Bis 31.12.2019: § 1 Satz 3 des Finanzausgleichsgesetzes] festgesetzten Anteils der Gemeinden am Aufkommen der Umsatzsteuer auf die Gemeinden Berechnungen nach § 5a des Gemeindefinanzreformgesetzes durch.
§ 2 Erhebungsmerkmale und Periodizität
(1) Für die Umsatzsteuerstatistik werden jährlich folgende Erhebungsmerkmale erfasst:
1. |
bei Steuerpflichtigen, die zur Abgabe von Umsatzsteuer- Voranmeldungen verpflichtet sind:
a) |
die im Besteuerungsverfahren festgestellten Angaben, wie insbesondere steuerbare Umsätze (ohne Einfuhrumsätze), Umsatzsteuer, Vorsteuer; |
b) |
Sitz (Gemeinde), Rechtsform, Organschaft, Wirtschaftszweig, Beginn und Ende der Steuerpflicht, Besteuerungsform, Vorauszahlungszeitraum; |
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2. |
bei Steuerpflichtigen, die zur Abgabe von Umsatzsteuer- Erklärungen verpflichtet sind, die in Nummer 1 genannten Erhebungsmerkmale sowie der Festsetzungszeitraum und Monat und Jahr der Veranlagung. |
(2) Für die Lohn- und Einkommensteuerstatistik werden jährlich folgende Erhebungsmerkmale erfaßt:
1. |
von den zur Abgabe von Lohnsteuer-Anmeldungen verpflichteten Arbeitgebern der steuerpflichtigen natürlichen Personen:
a) |
die im Besteuerungsverfahren festgestellten Angaben, wie insbesondere einbehaltene Steuerbeträge und Abzugsbeträge von den einbehaltenen Steuerbeträgen; |
b) |
Anmeldungszeitraum, Zahl der Arbeitnehmer; |
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2. |
von den steuerpflichtigen natürlichen Personen
a) |
die im Besteuerungsverfahren festgestellten Angaben wie insbesondere Bruttoarbeitslohn, Einkün... |
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