rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Voraussetzung für die Erteilung einer Abnehmerbestätigung auf dem vorgelegten Ausfuhrbeleg durch die Ausgangszollstelle
Leitsatz (redaktionell)
- Der Reisende hat nach § 17 Abs.2 UStDV einen Anspruch auf Erteilung einer Abnehmerbestätigung auf dem vorgelegten Ausfuhrbeleg durch die Ausgangszollstelle. Voraussetzung ist, dass der Name und die Anschrift in dem Ausfuhrbeleg mit den Eintragungen in dem ebenfalls vorgelegten Pass des Ausführers übereinstimmen und es sich bei dem Pass um den Pass eines Drittstaats handelt.
- Fehlt der Wohnort in dem drittländischen Pass, besteht der Anspruch nur, wenn nach dem aus aufenthaltsrechtlichen Gründen ebenfalls vorgelegten Pass, der in einem EU-Mitgliedstaat ausgestellt wurde, der Wohnort des Ausführenden im Drittland eingetragen ist
Normenkette
UStG § 4 Nr. 1 a, § 6 Abs. 3a Nr. 1, Abs. 4; UStDV § 17 Nr. 2; MwStSystRL Art. 147 Abs. 1 a, 2
Streitjahr(e)
2007
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte dem Kläger eine sog. Abnehmerbestätigung, mit der die Ausgangszollstelle im nichtkommerziellen Reiseverkehr die Eigenschaft des Ausführers als ausländischer Abnehmer mit Wohnort in einem Drittland bescheinigt, zu erteilen hat.
Der Kläger ist sowohl nigerianischer als auch bulgarischer Staatsangehöriger. Im Oktober 2007 hielt er sich in Deutschland auf. Während dieses Aufenthalts, nämlich am 05. und 06.10.2007, erwarb er als Privatperson Waren zum Preis von jeweils brutto 344,22 €, 298,10 €, 280,00 € und 213,72 €. Insgesamt zahlte er 181,41 € Mehrwertsteuer. Um noch vor der Ausreise einen Teilbetrag hiervon erstattet zu erhalten, ließ er den jeweiligen Verkäufer auf dem Vordruck eines sog. Global Refund Cheque einer Fa. X, die handelsübliche Bezeichnung und die Menge der gekauften Waren sowie den Rechnungsbetrag, den Teilerstattungsbetrag und den Verkäufer eintragen. Die Teilerstattungsbeträge beliefen sich auf 36,00 €, 31,00 €, 31,00 € und 22,00 €, insgesamt also auf 120 €. Die so ausgefüllten „Schecks” dienten zugleich als Vordruck für die Ausfuhrabfertigung und die Erteilung der Abnehmerbestätigung durch die Grenzzollstelle.
Auf allen vier Cheques trug der Kläger als Wohnadresse …., Nigeria ein und bestätigte mit Unterschrift den Erhalt des Betrags. Nach Ermittlungen des Beklagten wurde dem Kläger von der Fa. X tatsächlich kein Geld ausgezahlt.
Am 09.10.2007 erschien der Kläger vor seiner Ausreise bei dem Beklagten – Zollamt Reise, Arbeitsgebiet Terminal 2 – und beantragte unter Vorlage der vier Global Refund Cheques jeweils die Erteilung sowohl einer Ausfuhr- als auch einer Abnehmerbestätigung. Während mit einer Ausfuhrbestätigung der Nachweis des Verbringens der Waren in ein Drittland erbracht wird, wird mit einer Abnehmerbestätigung nachgewiesen, dass sich der Wohnort des Ausführers in einem Drittland befindet. Beide Nachweise sind gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3a Nr. 1 i.V.m. Abs. 4 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) zur Anerkennung einer steuerbefreiten Ausfuhrlieferung i.S.d. § 4 Nr. 1 Buchst. a UStG erforderlich.
Der Beklagte gab dem Antrag des Klägers nur teilweise statt, indem er zwar jeweils die Ausfuhr der Waren, nicht jedoch die Eigenschaft des Klägers als Abnehmer bestätigte. Auf den vier vorgelegten Global Refund Cheques wurde in der Zeile „Bemerkungen” jeweils handschriftlich eingetragen: „Keine Bestätigung des ausländischen Abnehmers”. Grund hierfür war, dass der Kläger, der zunächst nur seinen nigerianischen Reisepass vorgelegt hatte, wegen des Fehlens eines gültigen Visums in diesem Pass für einen Aufenthalt in der Europäischen Union nach einem Aufenthaltstitel befragt wurde und daraufhin seinen bulgarischen Reisepass vorlegte. Dieser enthielt ein vom 10.10.2005 bis 10.10.2007 für mehrfache Aufenthalte von jeweils bis zu
180 Tagen gültiges Visum des Vereinigten Königreichs. Der vorgelegte nigerianische Reisepass war bis zum 16.05.2011 und der am 25.02.2004 ausgestellte bulgarische Pass bis zum 25.02.2009 gültig.
Weder in dem nigerianischen noch in dem bulgarischen Pass war eine Wohnanschrift des Klägers eingetragen. Das jüngste in dem nigerianischen Pass enthaltene Visum war ein bis zum 22.09.2005 gültiges Visum der USA. Die Ein- und Ausreisen des Klägers in bzw. aus Nigeria in den Jahren 2005-2007 waren ausweislich der Stempel der Einwanderungsbehörde in dem nigerianischen Pass des Klägers folgende:
Ausreise: 29.04.2005
Einreise: 21.05.2005
Ausreise: ?
Einreise: 03.09.2005
Ausreise: 12.09.2005
Einreise: 13.09.2005
Ausreise: 04.11.2005
Einreise: 08.11.2005
Ausreise: 17.02.2006
Einreise: 26.02.2006
Ausreise: 10.07.2006
Einreise: 26.07.2006
Ausreise: 23.09.2006
Einreise: 28.09.2006
Ausreise: 16.05.2007
Einreise: 01.06.2007
Ausreise: 03.10.2007
Einreise: 10.10.2007
Ein- und/oder Ausreisevermerke von Dienststellen in der Gemeinschaft enthielt der nigerianische Pass des Klägers ab dem Jahr 2005 nicht mehr.
Den Einspruch des Klägers, der geltend machte, in Lagos, Nigeria wohnhaft und als nige...