OFD Rheinland, Verfügung v. 26.8.2009, o. Az.
Zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung des Legens von Hauswasseranschlüssen ist das BMF-Schreiben vom 7.4.2009 (BStBl 2009 I S. 531) ergangen, mit dem Konsequenzen aus den hierzu ergangenen BFH-Urteilen vom 8.10.2008, V R 61/03 (BStBl 2009 II S. 321) und V R 27/06 (BStBl 2009 II S. 325), gezogen werden. Demnach gehört das Legen eines Hausanschlusses durch ein Wasserversorgungsunternehmen gegen gesondert berechnetes Entgelt zu den Leistungen, die unter die Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i.V.m. Nr. 34 der Anlage 2 zum UStG für die Lieferung von Trinkwasser fallen. Zu diesen Leistungen gehören auch sog. Baukostenzuschüsse zu Netzerstellungskosten. Soweit Wasserversorgungsunternehmer für das Legen von Hausanschlüssen in den betreffenden Rechnungen die Umsatzsteuer bisher in Höhe des Regelsteuersatzes offen ausgewiesen haben, schulden sie den höheren Steuerbetrag nach § 14c Abs. 1 UStG. Eine entsprechende Rechnungsberichtigung, die u.a. einen Zugang der berichtigten Rechnung beim Leistungsempfänger voraussetzt, ist möglich. Die Umsatzsteuer ist in diesen Fällen im Voranmeldungszeitraum der Rechnungskorrektur zu berichtigen (§ 14c Abs. 1 Satz 2 i.V. mit § 17 Abs. 1 UStG), so dass Rechnungen für zurückliegende Zeiträume ohne Berücksichtigung einer zeitlicher Begrenzungen berichtigt werden können.
Nach dem o.g. BMF-Schreiben vom 7.4.2009 ist es allerdings für vor dem 1.7.2009 ausgeführte Leistungen – auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs des Leistungsempfängers – nicht zu beanstanden, wenn sich Wasserversorgungsunternehmer auf die entgegenstehenden Regelungen des BMF-Schreibens vom 5.8.2004 (BStBl 2004 I S. 638, RdNr. 119) berufen. Macht das Wasserversorgungsunternehmen von dieser Übergangsregelung keinen Gebrauch, führen Rechnungsberichtigungen an Leistungsempfänger, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, zu einer Berichtigung des Vorsteuerabzugs, die grundsätzlich im Zeitraum des tatsächlichen Vorsteuerabzugs vorzunehmen ist. Daher muss eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs in Fällen unterbleiben, in denen die entsprechenden Umsatzsteuerfestsetzungen verfahrensrechtlich nicht mehr änderbar sind. In allen anderen Fällen wird es aus Vereinfachungsgründen nicht beanstandet, wenn eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs ebenfalls erst im Zeitraum der Rechnungskorrektur vorgenommen wird. Diese Vereinfachungsregelung kann nicht angewendet werden, wenn sich die Bemessungsgrundlage für die Leistungen des Wasserversorgungsunternehmers ändert und § 17 UStG damit unmittelbar anzuwenden ist.
Normenkette
UStG § 12 Abs. 2 Nr. 1
UStG § 14c Abs. 1
UStG § 17