OFD Frankfurt, Verfügung v. 15.10.2012, S 7168 A - 44 - St 112
Telefongesellschaften schließen sog. Standortmietverträge über Funkfeststationen mit Grundstückseigentümern ab. In dem Standortmietvertrag wird der Telefongesellschaft für eine bestimmte Zeit das Recht eingeräumt, auf der angemieteten Grundstücks- bzw. Gebäudefläche eine Funkfeststation mit Anschluss an das öffentliche Versorgungsnetz für den Betrieb eines Funknetzes zu errichten und zu betreiben. Die Funkfeststation ist vom Mieter bei Vertragsende wieder zu beseitigen.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder gilt hierzu Folgendes:
1. Grundsatz
Standortmietverträge über Funkfeststationen sind stets als steuerfreie Grundstücksvermietung i.S. des § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG anzusehen.
Im Hinblick auf die vernachlässigbar geringe überlassene Grundstücksfläche kann die Gestattung zur Errichtung einer Sirene auf einem Grundstück aber weiterhin als Vertrag besonderer Art i.S.d. Abschn. 4.12.6. Abs. 1 Satz 1 UStAE eingestuft werden, auf den die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 12 UStG weder für die gesamte Leistung noch für einen Teil der Leistung anzuwenden ist.
2. Standortvermietung durch juristische Personen des öffentlichen Rechts
2.1 Fehlende Zuordnung zum Betrieb
Sofern das überlassene Grundstück nicht einem bereits bestehenden Betrieb gewerblicher Art oder einem landwirtschaftlichen Betrieb der juristischen Person zugeordnet ist, begründet die bloße Vermietung als vermögensverwaltende Tätigkeit keine Unternehmereigenschaft der juristischen Person des öffentlichen Rechts und ist daher nicht steuerbar. Eine Berechtigung zum gesonderten Umsatzsteuerausweis besteht nicht. Trotzdem ausgewiesene Beträge werden nach § 14c Abs. 2 UStG geschuldet. Zu den Voraussetzungen für eine Rechnungsberichtigung wird auf das BMF-Schreiben vom 29.1.2004, IV B 7 – S 7280 – 19/04 (BStBl 2004 I S. 258) verwiesen. Ein Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers scheidet insoweit aus.
2.2 Zuordnung zum Betrieb
2.2.1 Betrieb gewerblicher Art
Ist das überlassene Grundstück einem bereits bestehenden Betrieb gewerblicher Art zugeordnet, so ist die Vermietung steuerbar und grundsätzlich nach § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG von der Umsatzsteuer befreit (siehe Tz. 1.).
Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 9 UStG ist eine Option zur Steuerpflicht möglich. Die Ausübung des Verzichts auf die Steuerbefreiung ist bei den hier fraglichen Vermietungen an keine besondere Form und Frist gebunden. Zu den weiteren Voraussetzungen vgl. Abschn. 9.1. und 9.2. UStAE. Eine Option kann dann angenommen werden, wenn in der Rechnung die Umsatzsteuer in Höhe des allgemeinen Steuersatzes gesondert ausgewiesen worden ist. Macht der Unternehmer den Verzicht auf die Steuerbefreiung rückgängig, so schuldet er die gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer nach § 14c Abs. 1 UStG. Eine Rechnungsberichtigung ist möglich. Ein Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers scheidet aus.
2.2.2 Landwirtschaftlicher Betrieb
Ist das überlassene Grundstück einem bereits bestehenden landwirtschaftlichen Betrieb zugeordnet, gelten die Ausführungen zu Tz. 3. entsprechend.
3. Standortvermietung durch einen Landwirt
Die Vermietung von Standorten durch einen Landwirt fällt nicht in den Rahmen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes im Sinne des § 24 UStG, da es sich nicht um eine landwirtschaftliche Dienstleistung nach Artikel 295 Abs. 1 Nr. 5i.V.m. Anhang VIII MwStSystRL handelt. Insbesondere ist die Regelung zum 5. Spiegelstrich des Anhangs VIII zur MwStSystRL nicht einschlägig, denn die vermietete Fläche wird durch den jeweiligen Mobilfunkbetreiber nicht zu „landwirtschaftlichen Zwecken” genutzt. Eine Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung kommt daher nicht in Betracht.
Die Versteuerung dieser Vorgänge erfolgt vielmehr nach den allgemeinen Vorschriften (Abschn. 24.1. Abs. 1 UStAE). Die Vermietung ist grundsätzlich nach § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG von der Umsatzsteuer befreit. Da der Vermietungsumsatz nicht im Rahmen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs erbracht wird, kommt § 24 Abs. 1 Satz 2 UStG nicht zur Anwendung.
Landwirte haben somit die Möglichkeit, bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 9 UStG zur Steuerpflicht zu optieren (vgl. hierzu Tz. 2.2 Abs. 2). Abschn. 9.1. Abs. 3 Satz 5 UStAE ist im Falle des Steuerausweises in Höhe des Durchschnittssatzes nicht anwendbar, da die Vorschrift auf regelversteuernde Unternehmer abzielt.
Weist ein Landwirt Umsatzsteuer in Höhe des Durchschnittssatzes offen aus, ist keine wirksame Option erfolgt. Der Leistungsempfänger hat in diesem Fall keinen Vorsteuerabzug. Der Landwirt schuldet die gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer nach § 14c Abs. 1 UStG. Eine Rechnungsberichtigung ist möglich.
Die Rundvfg. vom 23.12.2004, S 7168 A – 44 – St 23 ist durch diese Rundvfg. überholt.
Normenkette
UStG § 4 Nr. 12 Buchst. a
UStG § 14c
UStG § 24