Rz. 70
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Jeder ausländische Steuerpflichtige, der im Inland steuerpflichtige Umsätze ausführt, unterliegt der mehrwertsteuerlichen Registrierung. Dazu ist ein elektronischer Antrag beim Finanzamt Nova Gorica erforderlich. In der Folge erhält der Steuerpflichtige eine Steuernummer mit Präfix SI. Nach der Registrierung wird die Zuständigkeit des Finanzamtes nach dem Ort bestimmt, an dem der Steuerpflichtige den Großteil seiner Tätigkeiten ausführen wird.
Rz. 71
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Eine Ausnahme von der Mehrwertsteuer-Registrierung gilt für ausländische Steuerpflichtige, wenn sie nur Waren oder Dienstleistungen an Empfänger liefern, die in Slowenien für Mehrwertsteuer-Zwecke registriert und gesetzlich als Mehrwertsteuer-Zahler festgelegt sind (vgl. Rz. 54).
Rz. 72
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Für eine ausländische Person tätigt die feste Niederlassung in Slowenien die Mehrwertsteuer-Abrechnung. Ausländische Unternehmer, die in Slowenien steuerpflichtige Umsätze tätigen und keine feste Niederlassung haben, sind auch dazu verpflichtet, sich beim slowenischen Finanzamt registrieren zu lassen und monatliche Erklärungen abzugeben.
Rz. 73
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Folgende Unterlagen sind für die Registrierung erforderlich: Persönliche Angaben über den gesetzlichen Vertreter, Firmenbuchauszug, soweit vorhanden, Bestätigung des ausländischen Finanzamtes über die Erfassung als Unternehmer, Bankkonto der ausländischen Gesellschaft, Nachweis über die beabsichtigte Erbringung einer steuerpflichtigen Tätigkeit in Slowenien (z. B. Vertrag). Es erfolgt eine Eintragung des Vertreters und des Unternehmers in das Steuerregister und Eintragung des Unternehmers in das Mehrwertsteuerregister.
Rz. 74
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Es gibt keine rückwirkende Registrierung in Slowenien. Zur Vermeidung des Verlustes des Vorsteuerabzugs ist eine Registrierung vor Beginn der Ausführung der Umsätze in Slowenien erforderlich. Im Falle von allgemeinen B2B-Leistungen, bei denen die Steuerschuld auf den slowenischen Empfänger übergeht, brauchen sich ausländische Steuerpflichtige nicht in Slowenien registrieren zu lassen.
Rz. 75
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Wenn der EU-Unternehmer das sog. Zollverfahren 42 anwendet, bei dem einer Einfuhr in Slowenien eine befreite i. g. Lieferung folgt, besteht keine Registrierungspflicht, es muss nur ein Vertreter für die Einreichung der Zusammenfassenden Meldung ernannt werden. Ein Unternehmer mit Sitz außerhalb der EU muss sich in diesem Falle registrieren und daneben noch einen Fiskalvertreter ernennen.