Rz. 48

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Wie gesehen (Rz. 41), entsteht die Umsatzsteuer auf Dienstleistungen mit Erbringen der Leistung, wird aber erst mit Erfolg der Zahlung bzw. Anzahlung fällig. Der Leistungserbringer kann jedoch zur Besteuerung nach vereinbarten Entgelten optieren (vgl. Art. 269, 2-c CGI i. V. m. Art. 77 ann. III au CGI).

Bei Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten wird, anders als in Deutschland, auch der Vorsteuerabzug erst bei Zahlung gewährt (vgl. Art. 271, I-2 Abs. 1 CGI). Dies ändert sich, wenn der Leistende für die Besteuerung nach vereinbarten Entgelten optiert. Dann ist die Vorsteuer beim Leistungsempfänger schon mit Rechnungsstellung abzugsfähig. Im Optionsfall ist dem Leistungserbringer zu empfehlen, seine Rechnung mit einem entsprechenden Hinweis zu versehen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge