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Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Für bestimmte durch § 4 UStG steuerbefreite Leistungen kann durch Optionsausübung auf die Steuerbefreiung verzichtet werden. Erbringt der Unternehmer steuerfreie Ausgangsleistungen, tritt für ihn nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG der Ausschluss vom Vorsteuerabzug für die durch ihn bezogenen Eingangsleistungen ein, sofern kein Ausschluss vom Ausschluss (d. h. keine Rückausnahme) nach § 15 Abs. 3 UStG vorliegt. Durch eine Option zur Steuerpflicht der Ausgangsleistungen nach § 9 UStG wird der Vorsteuerausschluss nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG aufgehoben, die Vorsteuer aus Eingangsleistungen wird abzugsfähig. Der unmittelbare Effekt der Vorschrift für den die Optionsmöglichkeit nutzenden Unternehmer besteht demnach in der Erlangung der Vorsteuerabzugsmöglichkeit aus seinen Eingangsumsätzen. Durch die Vorschrift des § 9 UStG sollen Wettbewerbsverzerrungen vermieden werden, die dadurch eintreten können, dass der die grundsätzlich steuerfreie Leistung erbringende Unternehmer die ihm in Rechnung gestellte, bei ihm jedoch nicht abzugsfähige Vorsteuer dem in der Unternehmerkette nachfolgenden Unternehmer verdeckt über den Preis in Rechnung stellt und diesen dadurch zwingt, seine höheren Eingangskosten über die Kalkulation wiederum an nachfolgende Leistungsempfänger weiterzugeben oder zu Lasten seiner Gewinnmarge zu tragen. Ohne eine Optionsmöglichkeit wäre auch das Neutralitätsprinzip, d. h. der Grundsatz des Mehrwertsteuersystems, dass die Umsatzsteuer innerhalb der Unternehmerkette neutral ist, infrage gestellt und eine verdeckte Kumulation der Umsatzsteuer möglich.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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