Rz. 51

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Nach dem Umsatzsteuerrecht von Finnland berechtigen verschiedene Aufwendungen nicht zum Vorsteuerabzug (vgl. Art. 114 ff. Mehrwertsteuergesetz). Entsprechende Beschränkungen gelten u. a. für die folgenden Aufwendungen:

  • Repräsentationsaufwand und Geschenke, ausgenommen solche von ganz geringem Wert,
  • Kosten für Anschaffung, Miete, Leasing oder Unterhalt von Personenkraftwagen, Motorrädern, Booten und kleinen Luftfahrzeugen (Ausnahmen gelten u. a. für Taxis und für Wiederverkäufer sowie bei nachgewiesener reiner geschäftlicher Nutzung).
 

Rz. 52

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Weiterhin sind Vorsteuerbeträge vom Abzug ausgeschlossen, wenn sie i. Z. m. unecht steuerfreien Umsätzen stehen.

 

Rz. 53

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Führt ein Unternehmen sowohl zum Vorsteuerabzug berechtigende als auch nicht zum Vorsteuerabzug berechtigende Umsätze aus, so ist eine Aufteilung der Vorsteuerbeträge vorzunehmen (vgl. Art. 117 Mehrwertsteuergesetz). Dabei sind zunächst Vorsteuerbeträge direkt zu Abzugs- und Ausschlussumsätzen zuzuordnen. Die verbleibenden Vorsteuern werden regelmäßig nach einem Umsatzschlüssel aufgeteilt, doch sind andere sachgerechte Methoden ebenfalls gestattet.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?