Rz. 112
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Bei Preisverminderung bzw. -erhöhung, Rückgabe von Waren, Stornierung der Lieferung und ganz oder teilweise nicht bezahlten Forderungen ist der Abnehmer verpflichtet, die ursprüngliche Steuerbemessungsgrundlage und Vorsteuer zu berichtigen.
Rz. 113
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Maßgeblich für den Vorsteuerabzug sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Leistung, d. h. die zu diesem Zeitpunkt voraussichtliche Verwendung der in Anspruch genommenen Leistung. Ändern sich zu einem späteren Zeitpunkt die für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgeblichen Verhältnisse (tritt z. B. an die Stelle der Steuerpflicht eine unechte Steuerbefreiung oder umgekehrt), ist eine Berichtigung des Vorsteuerabzuges vorzunehmen.
Rz. 114
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Der Berichtigungszeitraum beträgt bei Sachanlagen 5 Kj. und bei Immobilien 20 Kj. Als Sachanlagen für Zwecke des MwStG gelten bewegliche Gegenstände, deren Anschaffungspreis ohne MwSt oder die Selbstkosten höher als 3,3 TEUR und deren Nutzungsdauer länger als ein Jahr ist. Bei dem Begriff "Immobilien" verweist der Gesetzgeber auf das Baugesetz, wobei dieser Begriff nicht nur Baugrundstücke, Gebäude, Wohnungen, nicht für Wohnungszwecke bestimmte Räumlichkeiten sondern auch andere z. B. Ingenieurbauten umfasst.
Rz. 115
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Eine Berichtigung des Vorsteuerabzuges ist auch bei Änderung des Umfangs der Verwendung dieser Immobilien zu Unternehmenszwecken sowie zu unternehmensfremden Zwecken durchzuführen. Bei den Umgründungen ist es erforderlich, die Berichtigung seitens des Rechtsnachfolgers vorzunehmen.
Rz. 116
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Anpassung des Vorsteuerabzuges ist im letzten Besteuerungszeitraum des Kj., in dem die Änderung des Verwendungszweckes erfolgt, vorzunehmen. Bei der Anpassung ist nach der gesetzlich vorgeschriebenen Formel vorzugehen. Die Anpassung des Vorsteuerabzuges ist nicht vorzunehmen, wenn der absolute Wert der Veränderung 10 % oder weniger beträgt.
Rz. 117
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Bei der Anpassung i. S. d. § 54 des MwStG hat der Steuerzahler gem. folgender Formel vorzugehen:
Rz. 118
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
DD ist das Ergebnis der Anpassung des Vorsteuerabzugs. DV ist die Vorsteuer, die sich auf den Anschaffungspreis oder auf die Selbstkosten (Herstellungskosten) der Sachanlagen bezieht.
Rz. 119
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
A ist eine Ziffer zwischen 0 und 1. Diese wird ermittelt als verhältnismäßiger Anteil der Steuer, die der Steuerzahler zuletzt befugt war beim Investitionsvermögen abzuziehen, zu der Höhe der Steuer, die sich auf die Anschaffungskosten oder die Selbstkosten des Investitionsvermögens bezieht.
Rz. 120
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
B ist eine Ziffer zwischen 0 und 1. Diese wird ermittelt als verhältnismäßiger Anteil der Steuer, die der Steuerzahler befugt ist beim Investitionsvermögen abzuziehen, zu der Höhe der Steuer, die sich auf die Anschaffungskosten oder die Selbstkosten des Investitionsvermögens in demjenigen Kj. bezieht, in welchem die Gründe für eine Berichtigung der abgezogenen Steuer auftreten.
Rz. 121
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
R ist die Anzahl der Kj., die bis zur Beendigung des Zeitraums zur Anpassung des Vorsteuerabzugs, einschließlich des Jahres, in dem es zur Änderung des Verwendungszwecks der Sachanlagen gekommen ist, bleiben.