Rz. 61
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Wenigstens noch bis zum 30. Juni 2024 gilt als elektronische Rechnung in Frankreich eine Rechnung, die in elektronischer Form, gleich welchen Formats, erstellt, übermittelt, empfangen und aufbewahrt wird (Art. 289, VI CGI). Darunter fallen insbesondere Rechnungen im PDF-Format, die per E-Mail versandt werden, sofern es sich nicht um eine gescannte, zunächst auf Papier erstellte Rechnung handelt. Der Empfänger muss bis dahin mit dem Empfang von Rechnungen in elektronischer Form einverstanden sein.
Ab dem 1. Juli 2024 sind französische Unternehmen im Rahmen ihrer Abrechnung gegenüber anderen französischen Unternehmen, d. h. solchen mit Sitz oder Betriebsstätte in Frankreich, dann jedoch verpflichtet, Rechnungen in ausschließlich elektronischer Form zu stellen. Als elektronische Rechnungen gelten ab diesem Zeitpunkt nur noch solche, die in einem der drei Formate CII (Cross Industry Invoice), UBL (Universal Business Language) oder dem gemischten Format XML/PDF erstellt sind und einen Mindestkanon von Rechnungsangaben enthalten (wobei die digitalen Plattformen, die die Übermittlung der Rechnungen sicherstellen, andere Formate anbieten dürfen, sofern diese kompatibel sind). Die Übermittlung der Rechnungen zwischen Rechnungssteller und Empfänger erfolgt durch staatlich zugelassene Plattformen oder durch die bereits existierende staatliche Plattform Portail public de facturation (PPF).
Die Pflicht zur elektronischen Rechnungsstellung wird ergänzt durch eine E-Reporting-Pflicht (Art. 290 u. 290 A CGI). Der Finanzverwaltung in elektronischer Form zu melden sind hier insbesondere Umsätze mit Nichtunternehmern, für die grundsätzlich keine Pflicht zur Rechnungsstellung besteht, sowie Umsätze mit gebietsfremden Unternehmern.
Kleine und mittlere Unternehmen (bis 249 Mitarbeitende u. bis 50 Mio. EUR Umsatz) haben für die Umstellung bis zum 1. Januar 2026, die in Frankreich als Entreprise de taille intermédiaire (ETI) bezeichnete Zwischenkategorie mit bis zu 4.999 Mitarbeitenden und bis zu 1,5 Mrd. EUR Umsatz hat bis zum 1. Januar 2025 Zeit, auf elektronische Rechnungen umzustellen. Für größere Unternehmen sowie Organschaften gleich welcher Größe gilt der 1. Juli 2024.