Rz. 67
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Mit Wirkung zum 01.01.2013 wurde das italienische Umsatzsteuergesetz geändert, um nach den Vorgaben der Europäischen Union die digitale Rechnungstellung zu erleichtern. Grundsätzlich gilt seit diesem Zeitpunkt eine Gleichstellung digitaler Rechnungen mit Papierrechnungen. Allerdings ist es erforderlich, die Echtheit des Ursprungs, die Authentizität und Integrität der Rechnung bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist nachzuweisen.
Rz. 68
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Seit dem 06.06.2014 gilt eine Verpflichtung zur digitalen Rechnungsstellung für Leistungen an bestimmte Verwaltungsbehörden wie insbesondere Ministerien und Steuerbehörden sowie die nationalen Sozialversicherungsträger.
Seit dem 31.03.2015 wurde diese Rechnungsstellungspflicht auf alle Umsätze an die öffentliche Hand, einschließlich der Gebietskörperschaften, ausgedehnt. Dabei muss das von den Behörden zur Verfügung gestellte digitale System "Sistema di Interscambio", kurz "SdI", genutzt werden. Die Abrechnung erfolgt im XML-Format nach dem italienischen Standard "FatturaPA" oder einem EN-16931-konformen Format.
Seit dem 01.01.2019 besteht eine zwingende digitale Rechnungstellung für alle Lieferungen und Dienstleistungen zwischen in Italien mehrwertsteuerlich erfassten und dort niedergelassenen Unternehmen oder von solchen an in Italien ansässige Nichtunternehmer und Unternehmer. Auch hier muss SdI verwendet werden. Verschiedene bis 01.07.2022 bestehende Erleichterungen für kleine Unternehmer und solche, die Sonderregelungen unterlagen, sind ausgelaufen. Mit Ablauf des 31.12.2023 endete schließlich eine Übergangserleichterung für Unternehmen, deren Vorjahresumsatz nicht mehr als 25.000 EUR betragen hat.
Zum 01.07.2022 wurde die E-Invoicing-Verpflichtung auf grenzüberschreitende Transaktionen ausgedehnt. Italienische Steuerpflichtige müssen auch alle Eingangsleistungen (z. B. i. g. Erwerbe) entsprechend erfassen.
Eine Genehmigung der Kommission für die Sondermaßnahme der digitalen Rechnungstellung wurde am 13.12.2021 erteilt mit Wirkung bis 31.12.2024 (Beschluss 2021/2251).
Werden Rechnungen entgegen der Vorgaben in Papierform übermittelt, berechtigen sie nicht zum Vorsteuerabzug. Außerdem drohen Strafen von 90 % bis 180 % des Umsatzsteuerbetrags gegen den leistenden Unternehmer.