Rz. 122

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Für in der Slowakei ansässige steuerpflichtige Personen (inkl. Betriebsstätten) ist eine verpflichtende Registrierung zur MwSt ab einem Umsatz von 50.000 EUR in den vorangegangenen zwölf Monaten erforderlich. Diese Vorschrift gilt nicht, wenn der Steuerpflichtige ausschließlich Umsätze aus Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen erzielt hat, die nach den §§ 37–39 von der Steuer befreit sind (z. B. Finanzdienstleistungen).

 

Rz. 122a

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Die Person, die in der Slowakei materielles und immaterielles Vermögen erwirbt, das ein Unternehmen oder einen Teil eines Unternehmens bildet, das einen selbständigen organisatorischen Zweig darstellt, wird ebenfalls zum registrierten Steuerpflichtigen (ab dem Tag des Erwerbs des Unternehmens oder seines Teils). Der Rechtsnachfolger des registrierten Steuerpflichtigen bei einer Verschmelzung wird automatisch zum registrierten Steuerpflichtigen. Seit dem 01.03.2024 gilt dies auch für diejenige Person, die das Vermögen des registrierten Steuerpflichtigen im Rahmen der lokalen bzw. grenzüberschreitenden Abspaltung erwirbt. Diese Tatsachen sind dem Finanzamt mitzuteilen.

 

Rz. 123

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Es besteht die Möglichkeit, in der Slowakei eine Gruppenregistrierung zur MwSt von mehreren (finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch verbundenen) steuerpflichtigen Personen (ähnlich wie Organschaft in Deutschland) zu beantragen. Die MwSt-Gruppe beschränkt sich auf die inländischen Unternehmensteile. Umsätze innerhalb der Gruppe unterliegen nicht der MwSt und Dritten gegenüber tritt die Gruppe als eine steuerpflichtige Person auf. Infolgedessen erhält die Gruppe eine eigene USt-IdNr. Eine ausgewählte steuerpflichtige Person (Gruppenträger) tritt als Vertreter der Gruppe auf. Der Antrag auf Gruppenregistrierung ist bei dem FA zu stellen, das für den Vertreter der Gruppe örtlich zuständig ist.

 

Rz. 124

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Bei Antragstellung zur Registrierung ist das FA verpflichtet, der steuerpflichtigen Person einen Beschluss über die Registrierung zur MwSt zu übermitteln und eine USt-IdNr. zuzuweisen. An dem im Beschluss über die Registrierung genannten Tag wird die steuerpflichtige Person zum Steuerzahler. Eine rückwirkende Registrierung ist nicht möglich. Den Antrag auf Registrierung kann auch eine steuerpflichtige Person freiwillig stellen, die den Umsatz nicht erzielt hat.

 

Rz. 125

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Die ausländischen Personen, die beginnen, in der Slowakei eine steuerbare wirtschaftliche Tätigkeit auszuüben, sind zur Registrierung verpflichtet, soweit eine der Ausnahmen nicht zur Anwendung kommt. Der Antrag zur Registrierung ist vor Beginn der Ausübung der steuerbaren Tätigkeit an das FA Bratislava zu stellen. Das FA ist verpflichtet, unverzüglich, spätestens innerhalb von sieben Tagen ab dem Tag der Zustellung des Antrags auf Registrierung, die Auslandsperson zu registrieren, ihr einen Beschluss über die Registrierung zu übermitteln und eine USt-IdNr. zuzuweisen.

 

Rz. 126

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Kleinunternehmer sowie juristische Personen, die keine steuerpflichtigen Personen sind, müssen sich bei Überschreiten der Erwerbsschwelle von 14 TEUR registrieren lassen; ein Vorsteuerabzug kann durch diese Personen (Schwellenerwerber) nicht geltend gemacht werden.

 

Rz. 127

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Eine nicht registrierte steuerpflichtige Person, die sonstige unter die B2B-Grundregel fallende Leistungen erbringt, bei welchen es zu einer Verlagerung der Steuerschuld auf den Empfänger kommt, ist vor der Leistungserbringung registrierungspflichtig. Ebenfalls ist eine nicht registrierte steuerpflichtige Person vor dem Empfang einer unter die B2B-Grundregel fallenden Leistung aus einem anderen Mitgliedstaat (mit der Verlagerung der Steuerschuld) zur Registrierung verpflichtet.

 

Rz. 128

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Wird eine Registrierungspflicht nicht fristgemäß erfüllt, kann vom FA eine Strafe von bis zu 20 TEUR, mindestens jedoch von 60 EUR, auferlegt werden.

 

Rz. 129

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Der Steuerverwalter hat die Möglichkeit, die MwSt-Registrierung eines Steuerpflichtigen aufzuheben, wenn dieser aufhört, steuerbare Tätigkeit auszuüben oder seine Pflichten wiederholend in einem Kj. nicht Kj. (dazu gehört die Abgabe von MwSt-Erklärungen, die MwSt-Abfuhr, Pflichten i. Z. m. einer Betriebsprüfung, die Erreichbarkeit für die Finanzbehörde). Die Oberste Finanzbehörde wird einen solchen Steuerpflichtigen zudem auf eine auf dem Portal der Finanzverwaltung öffentlich zugängliche Liste setzen.

 

Rz. 130

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Die steuerpflichtigen Personen sind umgehend nach der MwSt-Registrierung verpflichtet, die Bankkonten, die für unternehmerische Zwecke bzw. im Zahlungsverkehr mit dem FA verwendet werden, dem FA auf einem vorgeschriebenen Formular mitzuteilen. Für eine unterlassene oder verspätete Meldung von Bankkonten kann eine Strafe von bis zu 3.000 EUR verhängt werden. Im Falle unrichtiger, unvollständiger od...

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