Rz. 63
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Von Unternehmern, deren Umsatz mit Lieferungen, Restaurant- oder Vermietungsleistungen über 818.000 EUR bzw. mit Dienstleistungen über 247.000 EUR (Werte von 2021, die sich aufgrund der Indexierung ändern können) liegt (abzustellen ist auf die jeweilige Haupttätigkeit) und deren Umsatzsteuerschuld im Vorjahr mehr als 4.000 EUR betrug, oder solche Unternehmen, deren Umsatz unter den o. g. Schwellenwerten lag, deren Umsatzsteuerschuld im Vorjahr aber mehr als 15.000 EUR betrug, müssen monatliche Umsatzsteuermeldungen abgeben (régime réel normal). Werden die o. g. Umsatzschwellen überschritten, liegt die Umsatzsteuerschuld hingegen bei höchstens 4.000 EUR, dürfen vierteljährlich Umsatzsteuermeldungen abgegeben werden. Dabei liegt der Abgabetermin jeweils zwischen dem 15. Tag und dem 24. Tag des folgenden Monats. Zum gleichen Termin ist die Steuerzahlung fällig (vgl. Art. 287 CGI und Erlasse dazu). Die Steuerbehörde informiert bei Registrierung über den Abgabetermin, der u. a. von der Rechtsform und dem Firmensitz abhängt.
Rz. 64
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Unternehmen, deren Umsatz mit Lieferungen, Restaurant- oder Vermietungsleistungen zwischen 85.800 EUR und 818.000 EUR liegt, oder mit Dienstleistungen zwischen 34.400 EUR und 247.000 EUR, und deren Umsatzsteuerschuld im Jahr maximal 15.000 EUR beträgt, dürfen jährliche Umsatzsteuermeldungen abgeben (régime réel simplifié).
Noch kleinere Unternehmen sind von der Umsatzsteuer befreit, können aber zur Umsatzsteuer optieren.
Die Umsatzgrenzen unterliegen regelmäßigen Anpassungen.
Rz. 65
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Es kann ein Antrag auf Dauerfristverlängerung gestellt werden (Art. 287, 2 u. 1693 CGI) mit dem Ziel, die Umsatzsteuer um einen Monat verzögert anzumelden. In diesem Fall ist eine Vorauszahlung von 80 % auf den geschätzten Umsatz zum Regelfälligkeitstag zu leisten, die anschließend i. R. d. darauffolgenden Anmeldung anhand des tatsächlichen Umsatzes des Anmeldungszeitraums saldiert wird. Im Ergebnis handelt es sich somit nicht um eine echte Dauerfristverlängerung, wie sie in § 18 Abs. 6 UStG i. V. m. §§ 46ff. UStDV vorgesehen ist. Sie wird aufgrund des sich quasi verdoppelnden Anmeldungsaufwands entsprechend wenig genutzt.