Rz. 6

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Zum 01.01.2010 fand eine Erweiterung des Anwendungsbereichs statt. Seither ist auch für sonstige Leistungen, für die sich der Leistungsort nach § 3a Abs. 2 UStG im übrigen Gemeinschaftsgebiet befindet und die zudem dort steuerpflichtig gegenüber einem anderen Unternehmer (sog. B2B-Umsatz) ausgeführt werden, eine ZM zu übermitteln. Bezüglich der Einzelheiten zu dieser Neuregelung wird auf die nachstehende Kommentierung verwiesen. Zu Fragen, die die Bestimmung des Leistungsorts für sonstige Leistungen betreffen, vgl. die Kommentierung zu §§ 3a ff. Die für den kurzen Zeitraum geltende Regelung führte zwar ein neues Tatbestandsmerkmal ein, beließ es jedoch bezüglich der Meldezeiträume und Abgabefristen bei den bis zum 31.12.2009 geltenden Regelungen, sodass insoweit auf die Vorkommentierung verwiesen wird. Anpassungen an die Vorgaben der MwStSystRL machten eine Änderung der Melde- und Abgabefristen für die ZM notwendig, die – unverständlicherweise – zum 01.01.2010 unterblieben und erst in einem weiteren Gesetzgebungsverfahren m. W. z. 01.07.2010 umgesetzt worden sind.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge