Rz. 8
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Unionsrechtliche Grundlage des § 4 Nr. 21 Buchst. a UStG für die Steuerbefreiung der Schul- und Bildungseinrichtungen ist Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL, wonach die Mitgliedstaaten "die Erziehung von Kindern und Jugendlichen, Schul- und Hochschulunterricht, Aus- und Fortbildung sowie berufliche Umschulungen und eng damit verbundene Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenständen" von der Mehrwertsteuer befreien. Die Steuerbefreiung selbstständiger Lehrer in § 4 Nr. 21 Buchst. b UStG lässt sich auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. j MwStSystRL stützen, mit dem "von Privatlehrern erteilter Schul- und Hochschulunterricht" erfasst wird. Dabei sind die nationalen Regelungen nur unzureichend an die unionsrechtlichen Vorgaben angepasst. So befreit Art 132. Abs. 1 Buchst i MwStSystRL mit dem Unterricht "eng verbundene Dienstleistungen und Lieferungen", während die nationale Regelung in § 4 Nr. 21 Buchst. a UStG "unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienende Leistungen" befreit (vgl. Kulmsee in R/K/L, UStG, § 4 Nr. 21 UStG Rn. 13). Auch § 4 Nr. 21 Buchst. b UStG weicht erheblich von Art. 132 Abs. 1 Buchst. j MwStSystRL ab. Zur Diskussion, ob und inwieweit dem deutschen Gesetzgeber die Umsetzung der EU-Vorgaben gelungen ist, vgl. Heidner in Bunjes, Rn. 8 ff., Huschens in S/W/R, § 4 Nr. 21 Rn. 7 ff. sowie Weimann, GStB 2012, 315 und UStB 2012, 207.
Rz. 9
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Aufgrund der offensichtlichen Diskrepanzen zwischen der nationalen Regelung und den unionsrechtlichen Vorgaben wurde seitens des BFH ein unmittelbares Berufen betroffener Steuerpflichtiger auf die unionsrechtlichen Steuerbefreiungen zugelassen (vgl. BFH vom 22.06.2022, Az: XI R 32/21, UR 2023, 108 mit Anm. Gomes; vom 28.05.2013, Az: XI R 35/11, BStBl II 2013, 879 – Kampfsportschule und vom 24.01.2008, Az: V R 3/05, BStBl II 2012, 267 – Ballettunterricht; BayLfSt vom 05.02.2018, UR 2018, 774; Lippross, Umsatzsteuer, 25. Aufl. 2022, 792 ff.).
Rz. 10
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Nach Art. 134 MwStSystRL sind Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen von der Steuerbefreiung nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. i, m oder n MwStSystRL ausgeschlossen, wenn sie
- für die Umsätze, für die die Steuerbefreiung gewährt wird, nicht unerlässlich sind;
- im Wesentlichen dazu bestimmt sind, der Einrichtung zusätzliche Einnahmen durch Umsätze zu verschaffen, die in unmittelbarem Wettbewerb mit Umsätzen von der Mehrwertsteuer unterliegenden gewerblichen Unternehmen bewirkt werden.
Rz. 11
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Nach Art. 44 MwSt-DVO umfassen die Dienstleistungen der Ausbildung, Fortbildung oder beruflichen Umschulung i. S. d. Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL Schulungsmaßnahmen mit direktem Bezug zu einem Gewerbe oder einem Beruf sowie jegliche Schulungsmaßnahme, die dem Erwerb oder der Erhaltung beruflicher Kenntnisse dient. Die Dauer der Ausbildung, Fortbildung oder beruflichen Umschulung ist unerheblich.