Rz. 5
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 23 UStG beruht auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. h und i MwStSystRL.
Mit dem JStG 2019 vom 12.12.2019 hat der Gesetzgeber m. W. z. 01.01.2020 weitestgehend die Terminologie der ihm zugrunde liegenden Steuerbefreiungen der MwStSystRL übernommen, allerdings mit der unionsrechtlich nach Art. 133 Abs. 1 Buchst. a MwStSystRL zulässigen Beschränkung, dass als private Anbieter nur Einrichtungen ohne systematisches Gewinnerzielungsstreben steuerbefreit sind. Die Frage eines unmittelbaren Berufens auf günstigere Regelungen der MwStSystRL dürfte sich damit nicht mehr stellen.
Rz. 6
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. h MwStSystRL befreien die Mitgliedstaaten Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenständen, die eng mit der Kinder- und Jugendbetreuung verbunden sind durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts, oder andere von dem betreffenden Mitgliedstaat als Einrichtungen mit sozialem Charakter anerkannte Einrichtungen.
Darüber hinaus befreien die Mitgliedstaaten nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL Erziehung von Kindern und Jugendlichen, Schul- und Hochschulunterricht, Aus- und Fortbildung sowie berufliche Umschulung und damit eng verbundene Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenständen durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die mit solchen Aufgaben betraut sind, oder andere Einrichtungen mit von dem betreffenden Mitgliedstaat anerkannter vergleichbarer Zielsetzung.
Unter die Befreiungsvorschrift des § 4 Nr. 23 UStG fallen grundsätzlich auch damit verbundene Nebenleistungen. Allerdings schränkt Art. 134 MwStSystRL die Steuerbefreiung dahingehend ein, dass sie für die Lieferung von Gegenständen und Dienstleistungen dann ausgeschlossen ist, wenn diese für die Umsätze, für die die Umsatzsteuerbefreiung gewährt wird, nicht unerlässlich und im Wesentlichen dazu bestimmt ist, der Einrichtung zusätzliche Einnahmen durch Umsätze zu verschaffen, die in unmittelbarem Wettbewerb mit Umsätzen von der Mehrwertsteuer unterliegenden gewerblichen Unternehmen bewirkt werden.
Die nach Art. 133 Abs. 1 Buchst. a MwStSystRL mögliche Beschränkung privater Anbieter auf Einrichtungen ohne systematisches Gewinnerzielungsstreben, wurde im JStG 2019 aufgenommen.
Nach Art. 136 Buchst. a der MwStSystRL befreien die Mitgliedstaaten die Lieferungen von Gegenständen, die u. a. ausschließlich für eine aufgrund des Art. 132 der MwStSystRL von der Steuer befreite Tätigkeit bestimmt waren, von der Steuer, wenn für diese Gegenstände kein Recht auf Vorsteuerabzug bestanden hat.
Schließlich ist nach Art. 137 MwStSystRL eine Option zur Steuerpflicht für die nach Art. 132 MwStSystRL steuerfreien Umsätze nicht vorgesehen.