Rz. 10
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Grundsätze für Pauschalregelungen für landwirtschaftliche Erzeuger sind in Art. 295–305 der MwStSystRL vorgegeben. Danach können die EU-Mitgliedstaaten für landwirtschaftliche Erzeuger, bei denen die Anwendung der normalen Mehrwertsteuerregelung auf Schwierigkeiten stoßen würde, eine Pauschalregelung vorsehen. Jedoch kann jeder Mitgliedstaat bestimmte Gruppen landwirtschaftlicher Erzeuger sowie diejenigen landwirtschaftlichen Erzeuger, bei denen die Anwendung der normalen Mehrwertsteuerregelung keine verwaltungstechnischen Schwierigkeiten mit sich bringt, von der Pauschalregelung ausnehmen.
Rz. 11
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
In der Vergangenheit wurde der deutsche Gesetzgeber immer wieder kritisiert, einige Vorgaben aus der MWStSystRL nicht europarechtskonform umgesetzt zu haben. So wurde u. a. bemängelt, dass bis zum 31.12.2021 jedes Agrarunternehmen die Pauschalierung anwenden konnte, unabhängig von seiner Größe. Gerade bei großen Betrieben ist jedoch davon auszugehen, dass sie bei der Anwendung der Regelbesteuerung nicht auf Schwierigkeiten stoßen, weil sie ohnehin umfangreiche Aufzeichnungen zu ihren Umsätzen führen und eine entsprechende EDV einsetzen.
Darüber hinaus hatte die EU-Kommission gegen Deutschland ein Vertragsverletzungsverfahren geführt (EuGH, C-57/20), das die Höhe der Pauschalsätze betraf. Der seit dem 01.01.2007 unverändert geltende Pauschalierungssatz gem. § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 UStG wurde als zu hoch angesehen. Nach Art. 299 MWStSystRL dürfen die Pauschalausgleich-Prozentsätze nicht dazu führen, dass die Pauschallandwirte insgesamt Erstattungen erhalten, die über die Mehrwertsteuer-Vorbelastung hinausgehen.
Um auf die Bedenken zu reagieren und das Vertragsverletzungsverfahren zu beenden, wurde zum 01.01.2022 eine Umsatzgrenze in § 24 Abs. 1 S. 1 UStG eingefügt, der Pauschalierungssatz in § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 UStG erhöht sowie eine jährliche Kontrolle der Angemessenheit der Steuersätze eingeführt (vgl. Rz. 4).
Rz. 12
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die in § 67 UStDV geregelten Vereinfachungen der Aufzeichnungspflichten für pauschalierende Land- und Forstwirte stellen eine Ausnahme von den allgemein gültigen Aufzeichnungsregeln des § 22 UStG dar. § 71 UStDV enthält darüber hinaus eine Verkürzung der zeitlichen Bindung bei der Option zur Regelbesteuerung für Unternehmen, die die Kleinunternehmerregelung nach § 19 Abs. 1 UStG anwenden.