Rz. 69
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Ein nicht ansässiges Unternehmen ist nach spanischem Verständnis ein Unternehmen, das weder den Sitz noch die Geschäftsleitung noch eine feste Niederlassung in Spanien unterhält. Nicht ansässige Unternehmen müssen sich in Spanien umsatzsteuerlich registrieren, wenn sie mindestens eine der folgenden Aktivitäten ausführen:
- in Spanien steuerbare Lieferungen von Gegenständen, die nicht unter die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers fallen,
- in Spanien steuerbare Versandhandelslieferungen,
- in Spanien steuerbare sonstige Leistungen, die nicht unter die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers oder das MOSS-Verfahren fallen,
- Bewirken eines i. g. Erwerbs in Spanien.
Die Lieferschwelle für Versandhandelslieferungen ist zum 01.07.2021 entfallen (vgl. Rz. 6).
Rz. 70
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Nichtansässige Unternehmen, die in einem anderen EU Mitgliedstaat, auf den Kanarischen Inseln oder in einer der Exklaven Ceuta oder Melilla niedergelassen sind, sind grundsätzlich berechtigt, sich direkt, d. h. ohne Einschaltung eines Fiskalvertreters, in Spanien umsatzsteuerlich zu registrieren. Allerdings wird in der Praxis doch regelmäßig ein Fiskalvertreter benötigt, da bei der Registrierung zur Sicherstellung einer vereinfachten Kommunikation eine spanische Adresse angegeben werden muss.
Rz. 71
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Unternehmen aus Nicht-EU-Staaten müssen dagegen i. d. R. einen in Spanien ansässigen Fiskalvertreter bestellen. Dieser haftet gesamtschuldnerisch für die Umsatzsteuerverbindlichkeiten.
Rz. 72
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Im spanischen Recht existierte bis 31.12.2019 keine gesetzlich verankerte Vereinfachungsregelung für Konsignationslagerfälle. Allerdings hatte die oberste spanische Finanzbehörde (Dirección General de Tributos) verbindlich geäußert, dass eine Registrierung ausländischer Unternehmer, die Waren in ein in Spanien gelegenes Konsignationslager verbringen, nicht erforderlich war (vgl. entsprechend OFD Frankfurt am Main, Verfügung vom 23.02.2017, S 7100a A-004-St 110).
Spanien hat verspätet zum 01.03.2020 die Sofortmaßnahme des Art. 17a MwStSystRL, vergleichbar mit dem deutschen § 6b UStG, umgesetzt. Konsignationslager in Spanien, die aus einem anderen EU-Staat beschickt werden, bewirken keine mehrwertsteuerlichen Pflichten des Lieferers in Spanien, sondern dieser kann die Vorgänge weiter als i. g. Lieferungen behandeln, falls die weiteren Voraussetzungen eingehalten werden. Dazu gehören neben einer spanischen Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer des Abnehmers eine 12-Monats-Frist bis zur Entnahme oder Rücksendung der Waren und diverse Melde- und Aufzeichnungspflichten.